Finanzanlagen­vermittler

Jährliche Pflichtprüfung nach § 24 FinVermV für Finanzanlagenvermittler

Der § 34 f GewO sieht ab 2013 neue Zulassungs- und Erlaubnispflichten für Sie als Finanzvermittler vor. Für diese ergeben sich erweiterte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung von Finanzanlagen. Ab 2013 ist es für Sie verpflichtend sich jährlich durch einen Prüfer, vergleichbar mit der Prüfung nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für den § 34 c GewO prüfen zu lassen.

Um zukünftig unseren Qualitätsstandard weiterhin überdurchschnittlich hoch zu halten werden, neben den bereits durchgeführten MaBV-Prüfungen, auch die Prüfungen nach der FinVermV durchgeführt.

Die jährliche Prüfungspflicht ist im § 24 FinVermV geregelt und im Vergleich zu § 16 MaBV in Art und Umfang deutlich gewachsen. Das Honorar wird sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand richten. Aufgrund der Möglichkeit einer technischen Standardisierung für Versicherungsvermittler und unserer vielseitigen Erfahrung auf dem Gebiet der Prüfung und Beratung von Finanzanlagenvermittler, können wir ein attraktives Honorar anbieten. Aus unseren Erfahrungen heraus wird sich somit das Prüfungshonorar, unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen und elektronischen Übermittlung der erforderlichen Daten, zwischen 385,00 € für kleinere Einzelunternehmen und 880,00 € für mittlere Unternehmen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bewegen.

Hierfür erhalten Sie einen aussagekräftigen, den Anforderungen und Verpflichtungen entsprechenden individuellen Prüfbericht einer renommierten Wirtschafts- & Steuerkanzlei für Ihre Erlaubnisbehörde. Der Prüfvermerk (Testat) lässt sich z.B. auch als Zertifikat ausfertigen und kann von Ihnen z.B. auf Ihrer Internetseite o. dgl. Ihren Kunden offengelegt werden.

Durch die elektronische Übermittlung der geforderten Daten, ist es uns möglich, die Prüfung in unseren Räumlichkeiten durchzuführen, ohne Sie vor Ort räumlich und zeitlich einzuschränken. Die Prüfung kann komplett online erfolgen.

Welche Kosten entstehen? Bis 8 durchgeführte Beratungen / Vermittlungen entstehen 385,00 € pauschale Gebühren zzgl. 20,00 € Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer (19 %), ab 8 durchgeführten Beratungen / Vermittlungen entsteht die Zeitgebühr von 55,00 € je angefangene halbe Stunde zzgl. 20,00 € Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer (19 %).

Den Prüfauftrag für Ihre jährliche Pflichtprüfung finden Sie hier

Wer muss sich nach § 24 FinVermV prüfen lassen? Der Erlaubnispflicht gem. § 34 f GewO unterliegen gewerbliche Vermittler von Investmentoder sonstigen offenen Fonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen. Die Erlaubnis kann für eine oder mehrere Kategorien beantragt und erteilt werden. Die Prüfung muss nach § 24 Abs. 3 und 4 FinVermV z.B. von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Rechtsanwälten vorgenommen werden.

Wo muss der Prüfungsbericht eingereicht werden? Den Prüfungsbericht müssen Sie Ihrer zuständigen IHK – als der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde – bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Für das Jahr 2013 müssen Sie den Prüfungsbericht also bis zum 31.12.2014 bei der IHK einreichen. Die Prüfungspflicht entsteht bereits dann, wenn Sie im Berichtsjahr auch nur eine Anlagevermittlung oder -beratung im Sinne des § 34 f GewO durchgeführt haben. Es ist der gesamte Prüfungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks vorzulegen.

Müssen Sie sich auch prüfen lassen, wenn Sie keine Vermittlungen erbracht haben? Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung durchgeführt haben, müssen Sie keinen Prüfungsbericht vorlegen. Stattdessen müssen Sie eine Erklärung darüber einreichen, dass Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit im Sinne des § 34 f GewO durchgeführt haben (Negativerklärung). Die Negativerklärung ist unaufgefordert und schriftlich (allerdings formlos) ebenfalls bis spätestens zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres vorzulegen.

Was passiert, wenn Sie den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung nicht einreichen? Sofern Sie als Finanzanlagenvermittler nach § 34 GewO Ihrer Pflicht zur Übermittlung des Prüfungsberichts oder der Negativerklärung nicht fristgerecht nachkommen, werden Sie von der zuständigen IHK zur Einreichung des Prüfungsberichts aufgefordert. Die IHK kann ein Bußgeld bis zu 5.000 € verhängen, wenn Sie als Finanzanlagenvermittler den Prüfungsbericht nicht zum Stichtag vorlegen. Verstoßen Sie als Finanzanlagenvermittler wiederholt und beharrlich gegen die Pflicht zur Übermittlung des Prüfungsberichts oder der Negativerklärung, kann dies Ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen. In diesem Fall könnte Ihre Erlaubnis widerrufen werden.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen, für ein Informationsgespräch oder für ein Angebot auch persönlich zur Verfügung.