Flexibilisierung der Regelungen

Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind wegen der Folgen durch den Coronavirus erleichtert worden:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag bisher bei 30 % der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig oder teilweise verzichtet. Bisher wurde verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer können nunmehr Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Damit soll ein Anreiz
    geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die vorstehenden Regelungen gelten zunächst bis Ende 2020.

Außerdem soll durch folgende steuerliche Maßnahmen die Liquidität von Unternehmen verbessert werden:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert; eine Stundung beim Arbeitgeber hinsichtlich der bei den Arbeitnehmern anzurechnenden Lohnsteuerbeträge ist allerdings nicht möglich.
  • Vorauszahlungen für das Jahr 2020 können leichter angepasst werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Das Kurzarbeitergeld beträgt

  • 67 % für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 EStG haben, unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder vom in- oder ausländischen Wohnsitz des Kindes (das sind leibliche Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder)
  • 60 % für die übrigen Arbeitnehmer

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Auch mehrere Tarifverträge – vor allem in den neuen Bundesländern – sehen die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld vor. Dieser Zuschuss gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV2 nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt. Das bedeutet, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Normalfall bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben. Allerdings ist der Zuschuss steuerpflichtig. Soweit der Zuschuss 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt, ist er steuer- und beitragspflichtig (also nur der übersteigende Teil ist sowohl steuer- als auch beitragspflichtig).

Verfahren

Zunächst erfolgt durch den Arbeitgeber die Anzeige der Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen der Kurzarbeit zustimmen. Hernach werden die tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten und die ausgefallenen Arbeitszeiten erfasst und dem Steuerberater gemeldet. Dieser erstellt dann die Lohnabrechnungen und die Abrechnungsunterlagen für die Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld (KuG) auszahlen und erhält dieses einige Wochen später von der Agentur für Arbeit erstattet. D.h. der Arbeitgeber muss in Vorleistung gehen.

  • Ein Video zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier 
  • Weitere Informationen und Broschüren der Agentur für Arbeit finden Sie hier
  • Bitte stellen Sie bei der Agentur für Arbeit die Anzeige auf Kurzarbeitergeld selbst (persönlich, schriftlich, per Fax oder Online) – Sie erhalten dann eine KuG-Stammnummer (welche wir benötigen)
  • Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein
  • Falls Sie die KuG-Stammnummer nicht haben, ist es dennoch möglich KuG über unser System abzurechnen
  • Die Abrechnung des KuG erfolgt über einen Leistungsantrag und eine Abrechnungsliste die mit Ihren Lohnabrechnungen zusammenpassen müssen – diese Abrechnungsunterlagen erhalten Sie von uns mit den Lohnabrechnungen (bitte füllen Sie die Abrechnungsunterlagen nicht selbst aus)
  • Die Auszahlung des KuG erfolgt über die Lohnabrechnung an den Mitarbeiter – Sie erhalten später das KuG von der Agentur für Arbeit erstattet (es ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen)
  • Für das KuG sind die Lohnbestandteile zu erfassen die tatsächlich gearbeitet wurden und welche ausgefallen sind und uns mitzuteilen (z.B. ein Mitarbeiter auf Stundenbasis hat 10 Stunden gearbeitet, es sind 20 Stunden ausgefallen = 30 Stunden gesamt)

Steuerfrei aber Progressionsvorbehalt

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei unterliegt jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt. Progressiveinkünfte erhöhen den Steuersatz auf andere Einkünfte – wird also z.B. Weitergearbeitet oder verdient der Partner bei Eheleuten gut, können sich Einkommensteuernachzahlungen ergeben. Zudem ist man verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben wenn man Progressiveinkünfte bezogen hat. Hieraus folgt, dass Bürger plötzlich Einkommensteuererklärungen abgeben müssen, obwohl sie dies sonst nicht müssten. Im Einzelfall können die Steuernachzahlungen beachtlich sein, weshalb sich hier eine Beratung empfiehlt. Generell sollten für etwaige Steuernachzahlungen Rücklagen gebildet werden um nicht plötzlich überrascht zu werden.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.