Inkasso

Der Gläubiger einer Geldforderung – z.B. aus Werkvertrag, Miete oder Darlehen – steht der mangelnden Zahlungsbereitschaft seines Schuldners immer häufiger rat- und hilflos gegenüber. Dies gilt heute um so mehr, als die Zahl der privaten Schuldner ständig steigt.

Das Gesetz bietet dem Gläubiger eine Reihe von Möglichkeiten zur und Realisierung von Forderungen, deren konsequente Umsetzung viel effektiver ist, als weithin angenommen wird.

Zunächst kann der Gläubiger seine Forderung mit Hilfe einer Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Sieht das Gericht den Anspruch als berechtigt an, wird der Schuldner zur Zahlung verurteilt. Der Gläubiger kann dann mit Hilfe einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils die Durchsetzung seines Anspruchs mit staatlichem Zwang betreiben (Zwangsvollstreckung).

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht dem Gläubiger einer Geldforderung auf einfache und schnelle Weise, einen Titel zur Zwangsvollstreckung zu bekommen. Dem Schuldner wird hier auf Antrag ein Mahnbescheid zugestellt, in dem die Forderung einschließlich möglicher Zinsen aufgeführt ist. Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, so erlässt das Gericht ein Vollstreckungsbescheid, mit dem bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Auf diese Weise kann ein aufwendigeres gerichtliches Klageverfahren vermeiden werden.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung können dann persönliche Gegenstände des Schuldners, sowie der Arbeitslohn gepfändet werden. Verfügt der Schuldner über unbewegliches Vermögen wie Grundstücke oder Wohnungseigentum, so kann die Zwangsversteigerung betrieben werden. Auch ist es – entgegen weitläufiger Meinung – sehr wohl möglich, in ausländisches Vermögen zu vollstrecken. Dies gilt sowohl für ausländische Schuldner, wie auch für im Ausland befindliches Vermögen deutscher Schuldner.