Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten und kann z.B. für die Fahrten von der Arbeit nach Hause steuerlich abgesetzt werden. Wenn die Arbeit aber in Folge der Corona-Krise nicht aufgesucht wird, kann man die Entfernungspauschale für diese Zeiten auch nicht geltend machen wodurch ein steuerlicher Nachteil entsteht. War man dagegen im Home-Office tätig kann man evtl. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen.
Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Die tatsächlichen Kosten können ohne Beschränkung abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Auch bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es möglich, dass der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer liegt. Das kann z. B. bei bestimmten Außendienstmitarbeitern der Fall sein. In diesem Fall können Sie die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Ansetzen können Sie bis zu 1.250 €, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt ist, Ihnen jedoch für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie können sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, und zwar auch dann, wenn der Betrag von 1.250 € überschritten wird.
Tipp: Prüfen Sie ob die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Ihnen vorliegen. Zudem kann sich auch der Arbeitgeber an den Kosten des Arbeitszimmer z.T. sogar steuerfrei beteiligen.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der häufigen Heimarbeit während der Corona-Krise eine neue Regelung getroffen – sind die üblichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt, so kann der Steuerpflichtige 5 € täglich / max. 600 € jährlich als Werbungskosten für die Zeiten des Home Office steuerlich als Werbungskosten absetzen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.