Die gesetzlichen Gebühren

Die Vergütung von Rechtsanwälten und Steuerberatern ist gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Die gesetzlichen Gebühren basieren in vielen Fällen auf festen Gebührensätzen (Pauschalen) die sich aus einem Gegenstandswert errechnen. Bei der Festsetzung spielt noch die Schwierigkeit der Angelegenheit, der Umfang / Aufwand und die Bedeutung für den Mandanten eine Rolle. Außer den gesetzlichen Gebühren kann man auch eine Vergütungsvereinbarung (z.B. Stundensatz oder Pauschalhonorar) schließen – wobei hierbei einige Besonderheiten zu beachten sind. Die gesetzlichen Gebühren gelten nach der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen – so etwa bei der Festsetzung der Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren oder für die Erstattung von Kosten durch Rechtschutzversicherungen. Die letzte Änderung der gesetzlichen Gebühren erfolgte im Jahr 2013 durch den Gesetzgeber. 7 Jahre später sind die Gebühren durch die Inflation etwa 15 % weniger „wert“ geworden – der Gesetzgeber hat die Gebühren jedoch nicht angepasst und durch die Berufsangehörigen können nicht ohne Weiteres höhere Gebühren abgerechnet werden, da sie an Recht und Gesetz gebunden sind. Generell sind die gesetzlichen Gebühren eine Mischkalkulation – d.h. eine vernünftige Kostendeckung erreicht man nur im Durchschnitt. Bei kleineren Fällen zahlt man im Endeffekt drauf und bei größeren Fällen erwirtschaftet man einen Gewinn. Dass die Gebühren gestaffelt sind (je höher der Gegenstandswert ist, desto höher fallen die Gebühren aus) hängt mit dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters zusammen. So macht es einen Unterschied ob man einen Fehler machen würde einer Angelegenheit bei der es um 500 € geht oder bei 500.000 €. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Gebühren gestaffelt. Gerade bei kleineren Gegenstandswerten kann man oft nicht kostendeckend tätig sein. Generell rechnen wir angemessen und dem Gebührenrecht entsprechend ab. Rechtsanwälte und Steuerberater sind zudem an das Gebührenrecht wie auch an das Berufsrecht gebunden (§ 49 b BRAO, § 64 StBerG). Diskussionen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren sind obsolet, da es sich nicht zulässig ist von den Gebühren abzuweichen.

Der Arbeitsaufwand

Hinter der Bearbeitung Ihres Falles geschehen viele Dinge die Sie meistens nicht mitbekommen. So liest sich etwa der Rechtsanwalt oder Steuerberater in Ihren Fall ein, recherchiert oft mehrere Stunden nach der Rechtsprechung um etwas passendes zu finden, es sind Akten zu führen, Telefonate und E-Mails abzuarbeiten, Unterlagen zu scannen, Dokumentationen zu erstellen usw. Selbst für einen aus Ihrer Sicht einfachen telefonischen Rat zu einer Frage muss der Berufsträger oft auf umfangreiches Wissen zurückgreifen oder in Datenbanken recherchieren. In anderen Berufen kann man einmal erlernte Fähigkeiten und eingeübtes Wissen dauerhaft nutzen – dies ist in der Rechts- und Steuerberatung komplett anders da sich Gesetze und Verordnung oft monatlich ändern und verfolgt werden müssen. Auch die Erstellung von einigen Seiten Schriftsätzen kann oft Stunden dauern, da jeder Punkt sehr genau geprüft, überlegt und formuliert sein muss. Auch die Erstellung von Buchhaltungen und Steuererklärungen ist nicht unbedingt in einer Stunde erledigt – oft sind die Belege zu prüfen, Rechtsfragen zu beantworten, Belege anzufordern die fehlen, Rückfragen zu klären, Belege zu sortieren was zeitlich länger dauert usw. Für ein einfaches Schreiben z.B. mit 2 Sätzen sind ca. 15 Minuten notwendig (Telefonat mit Mandant, Öffnen der Akte, Heraussuchen von Adressen und Aktenzeichen, 2 Sätze schreiben, Dokument ablegen, dem Berufsträger zur Prüfung/Korrektur/Unterschrift vorlegen, evtl. Vollmacht kopieren, Dokument versenden, Abschrift an Mandant, Eintragung in Postausgangsbuch, evtl. Fristeneintrag, evtl. Ablage des Faxsendeberichts) – die ordnungsgemäße Dokumentation wird von uns durch die Rechtsprechung verlangt. Unsere Mitarbeiter sind effizient ausgelastet – d.h. wir haben wenig Leerlauf. Reichen Mandanten Unterlagen zunächst nicht, nicht vollständig oder verspätet kurz vor Fristablauf ein, ist dies meistens mit unplanmäßigem Mehraufwand verbunden, in einigen Fällen sogar mit Überstunden.

Änderung der StBVV zum 01.07.2020

Der Gesetzgeber hat durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geändert. Das komplette Gesetz finden Sie hier.

Die StBVV wird an mehreren Stellen angepasst und teilweise werden die Gebühren erhöht, im Einzelnen:

Das Unterschriftserfordernis bei Berechnung der Vergütung (§ 9 StBVV) wird durch Textform ersetzt. Steuerberater können damit zukünftig Rechnungen elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Mandanten versenden.

Die Sätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens bzw. des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Anlagen 1 bis 4) werden auf Grund gestiegener Kosten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten erhöht, u. a.:

  • Erhöhung der Zeitgebühr je angefangene 30 min. um 5 EUR auf 75 EUR (§ 13 StBVV);
  • Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV auf 0,42 EUR (bisher: 0,30 EUR) für jeden gefahrenen Kilometer;
  • Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 EUR (bisher: 20 EUR), wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 EUR (bisher: 35 EUR) bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 EUR (bisher: 65 EUR) bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden;
  • Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr von 20 Zehntel auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts um 5.000 EUR auf 17.500 EUR bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV);
  • Erhöhung des Obersatzes um 2 EUR auf 18 EUR bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV);
  • Erhöhung des Obersatzes um 3 EUR auf 28 EUR für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV);
  • Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D) – dies betrifft insb. die Finanzbuchführung, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse

Mit einem Verweis auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wird sichergestellt, dass Steuerberater im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten (§ 40 StBVV).

Bei der Teilnahme an Prüfungen werden auch Nachschauen berücksichtigt (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG). Der Steuerberater erhält zukünftig auch für die Teilnahme an einer Nachschau eine Zeitgebühr (§ 29 Nr. 1 StBVV).

Die Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Änderung gilt für Leistungen die ab dem 01.07.2020 erbracht werden.

Änderung des RVG zum 01.01.2021

Das Anpassungs­volumen soll bei allen Wert-, Fest- und Betrags­rah­men­ge­bühren 10 Prozent betragen. Auch die Gerichts­kosten sollen um 10 Prozent steigen.

Des Weiteren wurde erkannt, dass – wie von DAV und BRAK gefordert – bei den Gebühren im Sozialrecht ein Sonder­an­pas­sungs­bedarf besteht, um auch weiterhin eine Versorgung der Rechtsu­chenden mit anwalt­lichem Beistand zu gewähr­leisten. Hier sollen die Gebühren­beträge daher um 20 Prozent steigen.

Hinzu sollen weitere Verbes­se­rungen durch strukturelle Änderungen kommen, insbesondere:

  • Anhebung des Verfahrenswertes in Kindschaftssachen von 3.000 Euro auf künftig 4.000 Euro (mit der Forderung, dass dieser Wert pro Kind gelten soll, konnten sich BRAK und DAV leider nicht durchsetzen);
  • Anhebung der Kappungsgrenze bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe von 30.000 Euro auf 50.000 Euro;
  • Klarstellung des Gebührenanspruchs einer Anwältin oder eines Anwalts gegen die Staatskasse bei einer Erstreckung der PKH-Beiordnung im Fall des Mehrvergleichs;
  • Klärung der Anrechnung einer gezahlten Geschäftsgebühr bei PKH zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung;
  • Anhebung der Kilometerpauschale auf 0,42 Euro (insbesondere für die Anwaltschaft in der Fläche, die durch zahlreiche Gerichtsschließungen mit immer weiteren Fahrtwegen zu kämpfen hat, ein wichtiger Baustein um den Zugang zum Recht auch in ländlichen Gebieten zu gewährleisten). sowie Anhebung der Tage- und Abwesenheitsgelder (auf 30 Euro, 50 Euro bzw. 80 Euro);
  • Klarstellung des Anfalls der „fiktiven“ Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auch ohne Beteiligung des Gerichts, insbesondere auch im Sozialrecht;

Darüber hinaus sind unter anderem noch enthalten:

  • die Berücksichtigung von Pausenzeiten bei der Terminsgebühr in Strafsachen;
  • eine Deckelung der Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr;
  • die Klarstellung, dass eine Einigungsgebühr auch bei außergerichtlicher Beratung entstehen kann;
  • eine Regelung zur Streitverkündung sowie
  • eine Änderung in der Übergangsregelung des § 60 RVG.

Sind Rechtsanwälte & Steuerberater denn teuer?  Hierzu haben wir einen Aufsatz geschrieben den Sie hier finden können.