Wertvolle Beratung verdient faire Honorare – Warum wir unsere Gebühren anpassen müssen
Wir bedanken uns herzlich für das Vertrauen, das Sie uns als Ihrem steuerlichen und rechtlichen Berater entgegenbringen. Eine verlässliche und qualitativ hochwertige Beratung ist gerade in diesen bewegten Zeiten wichtiger denn je. Um diesen Anspruch auch in Zukunft zu gewährleisten, möchten wir Sie heute über eine bevorstehende Anpassung unserer Gebühren informieren – und die Gründe dafür offen mit Ihnen teilen.
Gesetzliche Änderungen: Die Gebührenordnung wurde angepasst
Der Gesetzgeber hat die Vergütung für steuerberatende Berufe nach vielen Jahren angepasst – und das aus gutem Grund: Die Anforderungen an unsere Arbeit sind erheblich gestiegen. Die neue Gebührenordnung spiegelt den gestiegenen Arbeitsaufwand, die gestiegene Verantwortung und die zunehmende Komplexität der steuerlichen Beratung wider. Diese Erhöhung ist nicht willkürlich, sondern gesetzlich nachvollziehbar und längst überfällig.
Deutlich gestiegener Arbeitsaufwand pro Mandat
In unserer Kanzlei erfassen wir seit Längerem minutengenau den tatsächlichen Aufwand, den wir für Ihre Anliegen betreiben. Dabei zeigt sich: Der Arbeitsaufwand pro Mandat ist in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen. Gründe dafür sind unter anderem:
-
Mehr Belege, mehr Rückfragen, mehr Komplexität
Digitale Buchhaltung bringt viele Vorteile – gleichzeitig müssen Belege gescannt, zugeordnet und häufig nachbearbeitet werden. Auch die zunehmende Zahl an Rückfragen per E-Mail oder Telefon sowie neue gesetzliche Anforderungen führen dazu, dass der zeitliche Aufwand deutlich zugenommen hat. -
Individualisierte Beratung statt “Standardlösungen”
Jeder Mandant, jedes Unternehmen ist individuell – entsprechend passen wir unsere Leistungen genau auf Ihre Situation an. Diese maßgeschneiderte Beratung ist unser Anspruch, braucht aber Zeit und Fachwissen.
Fachkräftemangel: Qualität hat ihren Preis
Der Beruf des Steuerberaters steht vor großen Herausforderungen: In den nächsten Jahren wird etwa ein Drittel aller Steuerberater in den Ruhestand gehen. Gleichzeitig gibt es immer weniger qualifizierte Nachwuchskräfte. Der Fachkräftemangel führt dazu, dass unsere Mitarbeiter mehr leisten müssen – und wir als Kanzlei investieren erheblich in Weiterbildung, Mitarbeiterbindung und moderne Arbeitsprozesse, um die Qualität Ihrer Betreuung auf gewohnt hohem Niveau zu halten.
Wir möchten weiterhin Ihr verlässlicher Partner bleiben
Unsere Kanzlei steht für Qualität, Verlässlichkeit und persönliche Betreuung. Damit wir diesen Anspruch auch in Zukunft erfüllen können, ist eine faire Anpassung unserer Honorare unumgänglich. Wir tun dies nicht leichtfertig, sondern auf der Basis sorgfältiger Analyse, gesetzlichen Vorgaben und aus Verantwortung gegenüber unserem Team und Ihnen als Mandanten.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Die Gebührenanpassung erfolgt in transparenter und nachvollziehbarer Weise. Wir bleiben auch künftig jederzeit offen für Rückfragen – unser Ziel ist es, dass Sie sich gut informiert und fair behandelt fühlen. In den meisten Fällen wird sich die Anpassung moderat gestalten und steht in einem klaren Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand und dem Wert unserer Leistungen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und freuen uns auf die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Die gesetzlichen Gebühren
Die Vergütung von Rechtsanwälten und Steuerberatern ist gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Die gesetzlichen Gebühren basieren in vielen Fällen auf festen Gebührensätzen (Pauschalen) die sich aus einem Gegenstandswert errechnen. Bei der Festsetzung spielt noch die Schwierigkeit der Angelegenheit, der Umfang / Aufwand und die Bedeutung für den Mandanten eine Rolle. Außer den gesetzlichen Gebühren kann auch eine Vergütungsvereinbarung (z.B. Stundensatz oder Pauschalhonorar) geschlossen werden – wobei hierbei einige Besonderheiten zu beachten sind. Die gesetzlichen Gebühren gelten nach der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen – so etwa bei der Festsetzung der Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren oder für die Erstattung von Kosten durch Rechtschutzversicherungen. Die letzte Änderung der gesetzlichen Gebühren erfolgte im Jahr 2013 durch den Gesetzgeber. 7 Jahre später sind die Gebühren durch die Inflation etwa 15 % weniger „wert“ geworden – der Gesetzgeber hat die Gebühren jedoch nicht angepasst und durch die Berufsangehörigen können nicht ohne Weiteres höhere Gebühren abgerechnet werden, da sie an Recht und Gesetz gebunden sind. Generell sind die gesetzlichen Gebühren eine Mischkalkulation – d.h. eine vernünftige Kostendeckung erreicht man nur im Durchschnitt. Bei kleineren Fällen entsteht somit eine Kostenunterdeckung und bei größeren Fällen wird ein Gewinn erwirtschaftet. Dass die Gebühren gestaffelt sind (je höher der Gegenstandswert ist, desto höher fallen die Gebühren aus) hängt mit dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters zusammen. So macht es einen Unterschied ob man einen Fehler machen würde einer Angelegenheit bei der es um 500 € geht oder bei 500.000 €. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Gebühren gestaffelt. Gerade bei kleineren Gegenstandswerten kann oft nicht kostendeckend gearbeitet werden. Generell rechnen wir angemessen und dem Gebührenrecht entsprechend ab. Rechtsanwälte und Steuerberater sind zudem an das Gebührenrecht wie auch an das Berufsrecht gebunden (§ 49 b BRAO, § 64 StBerG). Diskussionen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren sind obsolet, da es sich nicht zulässig ist von den Gebühren abzuweichen.
Der Arbeitsaufwand
Hinter der Bearbeitung Ihres Falles geschehen viele Dinge die Sie meistens nicht mitbekommen. So liest sich etwa der Rechtsanwalt oder Steuerberater in Ihren Fall ein, recherchiert oft mehrere Stunden nach der Rechtsprechung um etwas passendes zu finden, es sind Akten zu führen, Telefonate und E-Mails zu bearbeiten, Unterlagen zu scannen, Dokumentationen zu erstellen usw. Selbst für einen aus Ihrer Sicht einfachen telefonischen Rat zu einer Frage muss der Berufsträger oft auf umfangreiches Wissen zurückgreifen oder in Datenbanken recherchieren. In anderen Berufen kann man einmal erlernte Fähigkeiten und eingeübtes Wissen dauerhaft nutzen – dies ist in der Rechts- und Steuerberatung komplett anders da sich Gesetze und Verordnung oft monatlich ändern und verfolgt werden müssen. Auch die Erstellung von einigen Seiten Schriftsätzen kann oft Stunden dauern, da jeder Punkt sehr genau geprüft, überlegt und formuliert sein muss. Auch die Erstellung von Buchhaltungen und Steuererklärungen ist nicht unbedingt in einer Stunde erledigt – oft sind die Belege zu prüfen, Rechtsfragen zu beantworten, Belege anzufordern die fehlen, Rückfragen zu klären, Belege zu sortieren was zeitlich länger dauert usw. Für ein einfaches Schreiben z.B. mit wenigen Sätzen sind ca. 15 Minuten notwendig (Telefonat mit Mandant, Öffnen der Akte, Heraussuchen von Adressen und Aktenzeichen, Formulierung des Textes, Dokument ablegen, dem Berufsträger zur Prüfung/Korrektur/Unterschrift vorlegen, evtl. Vollmacht kopieren, Dokument versenden, Abschrift an Mandant, Eintragung in Postausgangsbuch, evtl. Fristeneintrag, evtl. Ablage des Fax-Sendeberichts) – die ordnungsgemäße Dokumentation wird von uns durch die Rechtsprechung verlangt. Unsere Mitarbeiter sind effizient ausgelastet – d.h. wir haben wenig Leerlauf. Reichen Mandanten Unterlagen zunächst nicht, nicht vollständig oder verspätet kurz vor Fristablauf ein, ist dies meistens mit unplanmäßigem Mehraufwand verbunden, in einigen Fällen sogar mit Überstunden.
Vorschüsse
Nach § 9 StBVV kann der Steuerberater Vorschüsse für seine Leistungen verlangen. Diese Vorschüsse müssen in der Rechnung klar ausgewiesen werden und sind mit der abschließenden Abrechnung zu verrechnen. Diese Vorschrift kommt insbesondere bei den Gebühren für die Erstellung der monatlichen Finanzbuchführung zum Tragen. Die Gebühren berechnen sich aus einem Gegenstandswert, nämlich dem Jahresumsatz des Mandanten oder dem Jahresaufwand, falls dieser höher ist als der Jahresumsatz (§ 33 Abs. 6 StBVV). Dieser Gegenstandswert ist zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Rechnungslegung noch nicht abschließend bekannt. Folglich wird zunächst ein Vorschuss berechnet und final abgerechnet, wenn der Gegenstandswert bekannt ist. Meist wird dies erst im Folgejahr der Fall sein. Bei der abschließenden Gebührenfestsetzung wird der tatsächliche Aufwand und der Gegenstandswert berücksichtigt und die Vorschüsse in Abzug gebracht.
Änderung der StBVV zum 01.07.2025
Zum 1. Juli 2025 tritt eine überarbeitete Fassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft. Ebenfalls trat zum 1. Juni 2025 das Kostenrechts-änderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) in Kraft, welche Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit sich bringt. Diese gesetzliche Änderung bringt eine Anpassung der Gebühren für steuerberatende Leistungen und Rechtsdienstleistungen mit sich, über die wir Sie hiermit transparent informieren möchten.
Diese gesetzliche Änderung bringt eine Anpassung der Gebühren für steuerberatende Leistungen mit sich, über die wir Sie hiermit transparent informieren möchten.
Warum kommt es zur Gebührenerhöhung?
Die StBVV regelt verbindlich den Gebührenrahmen für Steuerberater in Deutschland. Die nun erfolgte Anpassung war notwendig, um die Vergütung an die gestiegenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der letzten Jahre anzupassen. Die letzte umfassende Gebührenerhöhung datiert aus dem Jahr 2020 – seitdem sind viele Kostenfaktoren deutlich gestiegen:
- Inflation: Seit 2020 ist das allgemeine Preisniveau in Deutschland um rund 20 % gestiegen. Besonders stark betroffen waren Energie, Mieten und Personalkosten.
- Digitalisierung & Bürokratie: Die Anforderungen an die steuerberatende Tätigkeit – insbesondere durch digitale Meldepflichten, neue Compliance-Vorgaben und häufige Gesetzesänderungen – sind erheblich gewachsen.
- Fachkräftemangel: Um weiterhin qualifiziertes Personal beschäftigen zu können, sind auch die Gehälter in unserer Branche gestiegen.
Die neue StBVV trägt diesen Entwicklungen Rechnung, um die Qualität steuerlicher Beratung dauerhaft sicherzustellen.
Was bedeutet das konkret für Sie?
- Erhöhung der Wertgebühren
Die Wertgebühren, die in den Tabellen A bis D der StBVV geregelt sind, für die Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen steigen linear um rund 6 %. Diese Anpassung berücksichtigt den allgemeinen Preis- und Einkommensanstieg, der bereits einen Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen hat. - Anpassung der Betragsrahmengebühren
Die Betragsrahmengebühren, insbesondere für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV), werden um etwa 9 % erhöht. Diese Gebühren waren bisher von der Entwicklung der Verbraucherpreise weitgehend unberührt geblieben. - Zeitgebühren
Der mittlere Gebührensatz der Zeitgebühr steigt von 105 EUR auf 115 EUR pro Stunde, was einer Erhöhung von rund 9 % entspricht. Zudem wird die Abrechnung künftig viertelstündlich statt halbstündlich erfolgen, um eine präzisere und mandantenfreundlichere Abrechnung zu ermöglichen. Somit werden zukünftig die Stundensätze für Tätigkeiten, welche Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter für Sie erbringen 25,00 EUR je angefangene viertel Stunde betragen. Für steuerliche Beratungsleistungen durch einen Berufsträger beträgt die Zeitgebühr 41,00 EUR je angefangene viertel Stunde.
Die neuen Gebührensätze treten ab dem 01.07.2025 in Kraft und werden sich je nach Leistungsart und Aufwand leicht bis moderat erhöhen. Die konkrete Höhe richtet sich – wie bisher – nach dem Gegenstandswert und dem jeweiligen Gebührenrahmen.
Alle in diesem Artikel tatsächlich genannten Gebühren verstehen sich zuzüglich Auslagen nach § 16 StBVV sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen bleiben vorbehalten.
Was ändert sich im RVG?
Zum 1. Juni 2025 trat eine Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Kraft. Mit dieser Reform reagiert der Gesetzgeber auf die gestiegenen Anforderungen und allgemeinen Kostenentwicklungen im Anwaltsberuf. Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Anpassungen:
- Gebührenerhöhung
Die Anwaltsgebühren werden pauschal um etwa 9–10 % Dies betrifft sowohl die gesetzlichen Gebühren in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Verfahren. Die letzte Gebührenerhöhung erfolgte 2021. - Anpassungen bei Verfahrensgebühren
In bestimmten gerichtlichen Verfahren – z. B. im Zivil- und Familienrecht – wurden die Verfahrensgebühren punktuell strukturell angepasst, um den tatsächlichen Aufwand besser abzubilden. - Erleichterungen bei der Abrechnung
Die Reform bringt Erleichterungen und Klarstellungen bei der Abrechnung einzelner Gebühren, insbesondere bei Terminsvertretungen und im Strafrecht. - Digitalisierungszuschläge und neue Tatbestände
Es werden neue Gebührentatbestände eingeführt, z. B. für digitale Kommunikation oder elektronische Akteneinsicht, um der zunehmenden Digitalisierung im Rechtsverkehr Rechnung zu tragen.
Unser Versprechen
Wir sehen diese gesetzlich vorgegebene Gebührenerhöhung nicht als Selbstzweck, sondern als Grundlage dafür, dass wir auch künftig mit hoher Qualität, Sorgfalt und persönlichem Einsatz für Sie arbeiten können. Unser Ziel bleibt es, Sie sicher durch das komplexe Steuerrecht zu begleiten – effizient, kompetent und immer mit Blick auf Ihre Interessen.
Änderung der StBVV zum 01.07.2020
Der Gesetzgeber hat durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geändert. Das komplette Gesetz finden Sie hier.
Die StBVV wird an mehreren Stellen angepasst und teilweise werden die Gebühren erhöht, im Einzelnen:
Das Unterschriftserfordernis bei Berechnung der Vergütung (§ 9 StBVV) wird durch Textform ersetzt. Steuerberater können damit zukünftig Rechnungen elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Mandanten versenden.
Die Sätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens bzw. des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Anlagen 1 bis 4) werden auf Grund gestiegener Kosten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten erhöht, u. a.:
- Erhöhung der Zeitgebühr je angefangene 30 min. um 5 EUR auf 75 EUR (§ 13 StBVV);
- Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV auf 0,42 EUR (bisher: 0,30 EUR) für jeden gefahrenen Kilometer;
- Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 EUR (bisher: 20 EUR), wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 EUR (bisher: 35 EUR) bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 EUR (bisher: 65 EUR) bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden;
- Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr von 20 Zehntel auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts um 5.000 EUR auf 17.500 EUR bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV);
- Erhöhung des Obersatzes um 2 EUR auf 18 EUR bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV);
- Erhöhung des Obersatzes um 3 EUR auf 28 EUR für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV);
- Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D) – dies betrifft insb. die Finanzbuchführung, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse
Mit einem Verweis auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wird sichergestellt, dass Steuerberater im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten (§ 40 StBVV).
Bei der Teilnahme an Prüfungen werden auch Nachschauen berücksichtigt (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG). Der Steuerberater erhält zukünftig auch für die Teilnahme an einer Nachschau eine Zeitgebühr (§ 29 Nr. 1 StBVV).
Die Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Änderung gilt für Leistungen die ab dem 01.07.2020 erbracht werden.
Änderung des RVG zum 01.01.2021
Das Anpassungsvolumen soll bei allen Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren 10 Prozent betragen. Auch die Gerichtskosten sollen um 10 Prozent steigen.
Des Weiteren wurde erkannt, dass – wie von DAV und BRAK gefordert – bei den Gebühren im Sozialrecht ein Sonderanpassungsbedarf besteht, um auch weiterhin eine Versorgung der Rechtsuchenden mit anwaltlichem Beistand zu gewährleisten. Hier sollen die Gebührenbeträge daher um 20 Prozent steigen.
Hinzu sollen weitere Verbesserungen durch strukturelle Änderungen kommen, insbesondere:
- Anhebung des Verfahrenswertes in Kindschaftssachen von 3.000 Euro auf künftig 4.000 Euro (mit der Forderung, dass dieser Wert pro Kind gelten soll, konnten sich BRAK und DAV leider nicht durchsetzen);
- Anhebung der Kappungsgrenze bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe von 30.000 Euro auf 50.000 Euro;
- Klarstellung des Gebührenanspruchs einer Anwältin oder eines Anwalts gegen die Staatskasse bei einer Erstreckung der PKH-Beiordnung im Fall des Mehrvergleichs;
- Klärung der Anrechnung einer gezahlten Geschäftsgebühr bei PKH zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung;
- Anhebung der Kilometerpauschale auf 0,42 Euro (insbesondere für die Anwaltschaft in der Fläche, die durch zahlreiche Gerichtsschließungen mit immer weiteren Fahrtwegen zu kämpfen hat, ein wichtiger Baustein um den Zugang zum Recht auch in ländlichen Gebieten zu gewährleisten). sowie Anhebung der Tage- und Abwesenheitsgelder (auf 30 Euro, 50 Euro bzw. 80 Euro);
- Klarstellung des Anfalls der „fiktiven“ Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auch ohne Beteiligung des Gerichts, insbesondere auch im Sozialrecht;
Darüber hinaus sind unter anderem noch enthalten:
- die Berücksichtigung von Pausenzeiten bei der Terminsgebühr in Strafsachen;
- eine Deckelung der Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr;
- die Klarstellung, dass eine Einigungsgebühr auch bei außergerichtlicher Beratung entstehen kann;
- eine Regelung zur Streitverkündung sowie
- eine Änderung in der Übergangsregelung des § 60 RVG.
Sind Rechtsanwälte & Steuerberater denn teuer? Hierzu haben wir einen Aufsatz geschrieben den Sie hier finden können.