Das Bundeskabinett hat am  beschlossen, die Umsatzsteuer vom  bis zum  zu senken. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das BMF einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der verfügbare Entwurf gibt den Stand vom  wieder.

Der Entwurf beinhaltet u.a. folgende Punkte:

  • Die Änderungen des UStG sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
  • Änderungen sind auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür – z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen – in den Fällen der Istversteuerung bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).
  • Istversteuerung: Werden nach dem 30.6.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.7.2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % zu berechnen. Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1.7.2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen ist.
  • Langfristige Verträge: Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1.7.2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 1.7. 2020 und 31.12.2020 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.
  • Leistungsbereiche mit Vergütungsordnungen (RVG, StBGebV, KostO, HOAI): Die Entgelte schließen entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht ein. Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem  vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30.6.2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % dem Entgelt hinzurechnen.
  • Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung: Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der eine Vertragsteil von dem anderen Vertragsteil einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30.6.2020 ausführt. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1.3.2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).
  • Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr: Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 für Leistungen, die nach dem 30.6.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, kann die Umsatzsteuer mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von 13,79 (Regelsteuersatz) bzw. 4,76 (ermäßigter Steuersatz) von den Rechnungsbeträgen errechnet werden.
  • Minderung der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonto, Rabatt, Nachberechnung): Tritt nach dem 30.6.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten Umsatz ein, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
  • Gutscheine: Die erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 ausgeführten Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Es wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach § 17 UStG nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Wird ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seien Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht. Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.
  • Pfand: Durch die Rücknahme von Leergut liegt eine Entgeltminderung vor. Für die Berichtigung nach § 17 UStG gilt ebenfalls eine Vereinfachungsregel für drei Monate. Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020, ist die Umsatzsteuer soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30.9.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei dem Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Bestand an Warenumschließungen sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des Jahres, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern, wobei der durchschnittliche Umschlagszeitraum im Benehmen zwischen Unternehmer und FA zu ermitteln ist.
  • Boni, Jahresboni: Soweit die gemeinsamen Entgeltminderungen für die bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gewährt werden, sind folglich bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % zugrunde zu legen. Auf den Anteil der gemeinsamen Entgeltminderungen, der auf die Umsätze nach dem 30.6.2020 entfällt, sind auch für die Steuer- und Vorsteuerberichtigung die Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Der Unternehmer hat den betreffenden Leistungsempfängern einen Beleg zu erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen. Auch hier sieht das BMF eine Vereinfachungsregel vor. Der Unternehmer kann ein Verhältnis anhand der Umsätze bilden. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50% (Januar bis Juni) mit 7 % bzw. 1 9% und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 5 % bzw. 16 % berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden.
  • Personenbeförderung mit Taxen und im Mietwagenverkehr: Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 für Beförderungen dem ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen zu unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe der bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen ausgewiesen wird.
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu dem abgesenkten allgemeinen Umsatzsteuersatz: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5 % angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
  • Umtausch: Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.7.2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, der ab 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.
  • Der Entwurf beinhaltet auch bereits erste Hinweise zur Anhebung des Steuersatzes ab dem 1.1.2021.

Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomiebranche hat der Gesetzgeber in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren durch das Corona-Steuerhilfegesetz den Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen abgesenkt (neuer § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Dies gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken, die weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Unterschiedliche Behandlung von Speisen und Getränken erforderlich

Weil der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen hat, müssen Gastwirte usw. im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 zwischen der Abgabe von begünstigen Speisen und nicht begünstigten Getränken unterscheiden.
Wenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden (z. B. bei einem Brunch, bei All-inclusive-Angeboten oder wenn Cafés ein Stück Kuchen nebst einer Tasse Kaffee zu einem Einheitspreis anbieten), hat der Gastwirt den Gesamtpreis sachgerecht in einen begünstigten Speise- und einen nicht begünstigten Getränkeanteil aufzuteilen. Dabei ist grundsätzlich die einfachst mögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen.

Behandlung des Hotelfrühstücks

In Hotels und Pensionen unterliegt die Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 die Speisenabgabe dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Beim Frühstück werden sowohl nicht begünstigte Getränke (z. B. Kaffee, Tee, Milch, Säfte) als auch begünstigte Speisen (z. B. Brötchen und Brot, Butter, Käse, Wurst, Rührei, Fisch, Gemüse, Obst, Joghurt) in der Regel zu einem Gesamtpreis angeboten. In diesem Fall ist der Preis für das Frühstück aufzuteilen. Bei Frühstücksbuffets wird nur eine Aufteilung im Wege der Schätzung, orientiert am durchschnittlichen Verzehr aller Gäste, in Betracht kommen. Möglicherweise lässt die Verwaltung Vereinfachungen zu.

Behandlung von Restaurantgutscheinen

Hat ein Gastwirt in der Zeit vor dem 1.7.2020 einen Gutschein ausgestellt, der den Gutscheininhaber zum Essen und Trinken in einem Lokal berechtigt (Restaurantgutschein), handelte es sich um einen Einzweck-Gutschein i. S. des § 3 Abs. 14 UStG, weil aus damaliger Sicht mit dem Gutschein ausschließlich Restaurationsumsätze zum allgemeinen Steuersatz von 19 % in Anspruch genommen werden konnten. Bei Einzweck-Gutscheinen gilt die Leistung mit der Ausstellung des Gutscheins als erbracht. Wenn derartige Gutscheine bei Restaurantbesuchen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 eingelöst werden, hat der Gastwirt den Umsatz seinerzeit hinsichtlich der Speisenabgabe an den Gast zu hoch besteuert. Möglicherweise lässt die Verwaltung eine Berichtigung der Umsatzsteuer für den damaligen Umsatz zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung zu.