Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist das Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer natürlicher Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Zweckes. Personengesellschaften sind die GbR (BGB-Gesellschaft), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die Partnerschaften der freien Berufe. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, können aber nach neuester Rechtsprechung klagen und verklagt werden. Auch die Kommanditgesellschaft gehört noch zu den Personengesellschaften.

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts. Die häufigsten sind die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft). Aufgrund neuerer Gesetzgebung gibt es in beiden Rechtsformen unterschiedliche Vorschriften abhängig von der Größe (z.B. kleine AG oder große GmbH). Außerdem gibt es noch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), eingetragene Genossenschaften (e.G.), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG aA).

Kapitalgesellschaften sind organschaftlich organisiert. Sie benötigen zum Handeln Organe wie Vorstand oder Geschäftsführer.

Insgesamt umfaßt das Gesellschaftsrecht vor allem die Beziehungen der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft sowie die Stellung von Organen der Gesellschaft, wie Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Das Recht der Handelsvertreter ist traditionell im HGB (§§ 84 ff.) geregelt. Es ist also eine handelsrechtliche Beziehung, die Vertreter und Unternehmen verbindet.

Auch wenn der Handelsvertreter durch die neueste Gesetzgebung als Scheinselbständiger oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger in die Nähe von sozialversicherungspflichtigen Nichtselbständigen gebracht wurde, bleibt er was er immer war: Ein selbständiger Gewerbetreibender.

Als solchem hat er es in der Regel mit nur einem Unternehmen zu tun, daß der Handelsvertreter vertritt. Dementsprechend sind auch die realen Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien: Das Unternehmen sitzt in der Regel am längeren Hebel. Um dieses tendenzielle Ungleichgewicht wieder auszugleichen, stellen einige Vorschriften des HGB nicht abdingbare, also nicht zu Ungunsten des Handelsvertreters veränderbare Vorschriften dar.

Die wichtigste Frage ist naturgemäß die nach der Provision. Aber auch Streitigkeiten wegen einseitiger Änderungen des Kundenkreises oder der Verkleinerung des Bezirkes gehören zur Tagesordnung. Auch die Frage, welche Rechte und Pflichten der Vertreter gegenüber dem Unternehmen hat, ist häufig von Belang.

Nach der Auflösung des Vertrages kommt es häufig zu Streitigkeiten über Provisionsrückforderungen des Unternehmens oder über den Buchauszug, der vom Unternehmen auf Verlangen vorzulegen ist.

Hat das Unternehmen gekündigt, steht dem Vertreter in der Regel ein sog. Ausgleichsanspruch zu. Gerade bei Versicherungsvertretern häufen sich die Fälle, in denen die Ausgleichsansprüche auf die betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.

Wird dem Handeslvertreter nach Beendigung seiner Tätigkeit vom Unternehmen verboten, für einen Mitbewerber tätig zu sein (Wettbewerbsverbot), ist eine angemessene Entschädigung (Karenzentschädigung) zu zahlen.