Transfergesellschaft: Lohnt sich der Wechsel – und was bleibt finanziell übrig?
Transfer-KUG, Aufstockung, Sprinterprämie, keine Sperrzeit: Wie eine Transfergesellschaft funktioniert.
Bei größeren Stellenabbau-Programmen, Werksschließungen oder Insolvenzen taucht oft ein Angebot auf, das viele zunächst verunsichert: der Wechsel in eine Transfergesellschaft. Statt direkt in die Arbeitslosigkeit zu gehen, wechseln Betroffene befristet in eine eigene Gesellschaft – mit Weiterbildung, Coaching und Vermittlung. Aber lohnt sich das, oder ist die Abfindung mit sofortiger Kündigung der bessere Weg? Die Antwort hängt von Zahlen ab, die sich vorab durchrechnen lassen.
Wie eine Transfergesellschaft funktioniert
Eine Transfergesellschaft – juristisch eine „betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit" – übernimmt ausscheidende Beschäftigte vorübergehend. Der Wechsel erfolgt über einen dreiseitigen Vertrag zwischen altem Arbeitgeber, Mitarbeitendem und Transfergesellschaft. Statt Lohn gibt es dann das Transferkurzarbeitergeld (Transfer-KUG) der Agentur für Arbeit nach § 111 SGB III: 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) des pauschalierten Nettoentgelts, längstens zwölf Monate. In der Praxis stockt der frühere Arbeitgeber dieses Geld über den Sozialplan meist auf 80 Prozent des bisherigen Netto auf – teils mehr.
Während dieser Zeit bleiben Sie voll sozialversichert, gelten als arbeitsuchend, nicht arbeitslos, und nutzen Qualifizierung und Bewerbungscoaching. Eine Abfindung ist zusätzlich möglich.
Der oft übersehene Vorteil: keine Sperrzeit
Der wichtigste Pluspunkt gegenüber einem klassischen Aufhebungsvertrag: Beim Wechsel in eine ordnungsgemäße Transfergesellschaft wird keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt. Wer stattdessen einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert zwölf Wochen Sperre – mit dauerhafter Kürzung des Anspruchs. Dieser Unterschied kann finanziell schwerer wiegen als die Höhe einer einmaligen Abfindung.
Der eigentliche Mehrwert: Qualifizierung und neue Perspektive
Die Transfergesellschaft ist mehr als ein finanzielles Überbrückungsinstrument – ihr Kern ist die berufliche Neuausrichtung. Die Zeit, in der andere bereits arbeitslos wären, nutzen Sie strukturiert für den nächsten Schritt:
- Profiling und Standortbestimmung: Zu Beginn wird Ihr Qualifikationsprofil erfasst – was können Sie, was ist gefragt, wo liegen realistische Chancen? Das ersetzt das oft lähmende Gefühl, „irgendwie" einen neuen Job finden zu müssen, durch eine klare Richtung.
- Geförderte Weiterbildung: Über § 110 SGB III bezuschusst die Agentur für Arbeit Qualifizierungen während der Transferzeit zusätzlich. Beliebt sind Aufstiegsfortbildungen (etwa Fachwirt oder Meister) und branchenspezifische Anpassungsqualifizierungen – gerade dort, wo sich Anforderungen durch Digitalisierung und KI verschieben. Schon wenige Monate gezielte Weiterbildung können ein neues Berufsfeld eröffnen.
- Coaching und Vermittlung: Bewerbungstraining, Coaching und aktive Vermittlung gehören zum Paket. Sie bewerben sich nicht allein, sondern mit professioneller Unterstützung.
- Ausprobieren ohne Risiko: Praktika in anderen Unternehmen sind während der Transferzeit möglich, ohne ein neues Arbeitsverhältnis eingehen zu müssen. Und über eine Ruhensvereinbarung können Sie eine neue Stelle testen und bei Bedarf in die Transfergesellschaft zurückkehren, falls sie doch nicht passt.
Genau hier liegt die Chance, die in der reinen „Abfindung-und-weg"-Variante fehlt: Statt eines abrupten Endes entsteht ein begleiteter Übergang – mit der Möglichkeit, sich für einen Arbeitsmarkt zu qualifizieren, der sich gerade schnell verändert. Ob diese Perspektive den Unterschied macht, hängt von Ihrer Ausgangslage, Ihren Zielen und dem Qualifizierungsbudget im Sozialplan ab.
Die Steuer-Falle bei Aufstockung und Sprinterprämie
Hier wird es feinteilig – und genau hier entstehen die meisten Missverständnisse:
- Das Transfer-KUG selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also rechnerisch Ihren Steuersatz auf andere Einkünfte im selben Jahr – etwa auf das reguläre Gehalt der ersten Monate. Das kann zu einer Steuernachzahlung führen.
- Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers ist dagegen steuerpflichtig.
- Eine Sprinterprämie – die Sie erhalten, wenn Sie die Transfergesellschaft vorzeitig für einen neuen Job verlassen – gilt regelmäßig als Teil der Abfindung. Ob sie steuerlich begünstigt nach der Fünftelregelung behandelt werden kann, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab und ist nicht selbstverständlich.
Beispiel zur Veranschaulichung
Bei einem letzten Netto von 2.500 Euro liegt das Transfer-KUG ohne Aufstockung bei rund 1.500 Euro. Mit einer Aufstockung auf 80 Prozent kommen rund 2.000 Euro zusammen – über mehrere Monate, plus Qualifizierung und Vermittlung, plus eine mögliche Abfindung obendrauf. Findet man früh einen neuen Job, kommt die Sprinterprämie hinzu. Ob dieses Paket unterm Strich besser ist als die Alternative „Abfindung und sofort arbeitslos", hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrem Auszahlungsjahr, Ihren Jobchancen und der konkreten Sozialplanregelung ab.
Die Kehrseite
Eine Garantie auf einen neuen Job gibt es nicht. Und: Findet man bis zum Ende der Transferzeit nichts, richtet sich das anschließende Arbeitslosengeld nach dem regulären Verdienst – die Transferzeit selbst kann die Bemessung nicht verbessern. Auch deshalb ist die Frage „lohnt sich das?" keine Bauchentscheidung, sondern eine Rechenaufgabe mit mehreren Variablen.
Häufige Fragen
Bekomme ich in der Transfergesellschaft eine Sperrzeit?
Nein. Beim Wechsel in eine ordnungsgemäße Transfergesellschaft wird keine Sperrzeit verhängt – ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Aufhebungsvertrag.
Wie viel Geld bekomme ich?
Transfer-KUG von 60 bzw. 67 Prozent des pauschalierten Netto, meist auf rund 80 Prozent aufgestockt, längstens zwölf Monate – die genaue Höhe regelt der Sozialplan.
Kann ich zusätzlich eine Abfindung bekommen?
Ja, eine Abfindung ist neben der Transfergesellschaft möglich. Wie Aufstockung, Abfindung und Sprinterprämie steuerlich zusammenwirken, sollte vorab geprüft werden.
Welche Weiterbildung ist in der Transfergesellschaft möglich?
Von Anpassungsqualifizierungen bis zu Aufstiegsfortbildungen wie Fachwirt oder Meister – die Agentur für Arbeit fördert Qualifizierungen während der Transferzeit zusätzlich. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, ergibt sich aus Ihrem Profil und dem regionalen Arbeitsmarkt.
Ist die Transfergesellschaft besser als eine Abfindung mit Kündigung?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Keine Sperrzeit, Qualifizierung und längere Übergangszeit sprechen dafür; geringeres laufendes Einkommen und fehlende Jobgarantie dagegen. Entscheidend ist die individuelle Rechnung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.