Scheidung als Unternehmer: Wenn der Betrieb im Zugewinn landet

Eine Scheidung trifft Selbstständige härter als Angestellte. Nicht weil das Recht sie schlechter behandelt, sondern weil der Ausgleichsanspruch in Geld zu zahlen ist — während der Wert im Betrieb steckt. Was Sie wissen sollten, bevor es so weit ist.

Lesezeit etwa 5 Minuten Rechtsstand 2026 Von der KSW Legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Wer angestellt ist und sich scheiden lässt, teilt Ersparnisse und Immobilie. Wer ein Unternehmen führt, teilt etwas, das sich nicht teilen lässt — und muss den Ausgleich trotzdem in Euro leisten. Genau daran scheitern Betriebe, die wirtschaftlich vollkommen gesund sind.

Warum der Betrieb überhaupt betroffen ist

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft. Das heißt nicht, dass Vermögen gemeinsam gehört — jeder bleibt Eigentümer dessen, was er erwirbt. Bei der Scheidung wird aber verglichen: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.

So wird gerechnet

Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn jedes Ehegatten. Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt die Hälfte der Differenz aus.

Der Unternehmenswert gehört zum Endvermögen. Ein Betrieb, der bei Eheschließung 100.000 Euro wert war und bei Zustellung des Scheidungsantrags 900.000 Euro, hat 800.000 Euro Zugewinn erzeugt. Hat der andere Ehegatte keinen Zugewinn, sind 400.000 Euro in Geld fällig.

Maßgeblich sind zwei Stichtage: der Tag der Eheschließung für das Anfangsvermögen und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen. Der zweite Stichtag ist beeinflussbar — und das ist einer der wenigen Hebel, die im laufenden Verfahren noch bleiben.

Wie das Unternehmen bewertet wird

Im Familienrecht gilt nicht der Buchwert und nicht das, was in der Bilanz steht. Bewertet wird nach dem, was ein Erwerber zahlen würde.

  • Ertragswertverfahren ist der Regelfall bei fortgeführten Unternehmen — der Wert ergibt sich aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen.
  • Modifiziertes Ertragswertverfahren bei freiberuflichen Praxen, oft in Anlehnung an die Bewertungsempfehlungen der Kammern.
  • Substanzwert als Untergrenze, wenn der Ertragswert darunter liegt.
Der Unternehmerlohn entscheidet mit

Bei inhabergeführten Betrieben ist ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abzuziehen — der Wert, den Ihre eigene Arbeitskraft erzeugt, gehört nicht zum übertragbaren Unternehmenswert. Genau hier liegt in der Praxis der größte Streit, und genau hier entscheiden sich sechsstellige Differenzen.

Der Bundesgerichtshof verlangt zudem, den Goodwill herauszurechnen, der untrennbar an der Person des Inhabers hängt. Eine Steuerkanzlei, die ohne den Inhaber keine Mandanten behält, ist weniger wert als eine mit übertragbarem Mandantenstamm.

Ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: Die latente Ertragsteuer ist wertmindernd zu berücksichtigen. Bei der Bewertung wird ein fiktiver Verkauf unterstellt — und was bei einem Verkauf an Steuer anfiele, mindert den anzusetzenden Wert. Das kann den Ausgleichsanspruch spürbar senken.

Woran Betriebe tatsächlich scheitern

Nicht am Wert, sondern an der Liquidität. Der Ausgleichsanspruch ist eine Geldforderung, sofort fällig. Wer 400.000 Euro schuldet, muss sie aufbringen — durch Kredit, durch Entnahme oder im schlimmsten Fall durch Verkauf von Betriebsvermögen.

Zwei Möglichkeiten mildern das:

  • Stundung nach § 1382 BGB. Das Gericht kann die Forderung stunden, wenn die sofortige Zahlung den Schuldner unbillig hart träfe. Die Gefährdung eines Betriebs ist ein anerkannter Grund — die Stundung muss aber beantragt und begründet werden, und sie ist zu verzinsen.
  • Übertragung von Vermögensgegenständen statt Geld, wenn beide Seiten zustimmen. Ohne Einigung geht das nicht.

Was sich vorher regeln lässt

InstrumentWirkung
GütertrennungKein Zugewinnausgleich — aber auch keine Teilhabe für den anderen
Modifizierte ZugewinngemeinschaftBetriebsvermögen wird herausgenommen, alles Übrige bleibt ausgleichspflichtig
WertfestschreibungDer Betrieb wird mit einem festen Wert eingestellt
HöchstbetragDer Ausgleich wird der Höhe nach gedeckelt
Ratenzahlung im VertragLiquiditätsschutz ohne Gerichtsentscheidung

Der praktische Mittelweg ist fast immer die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Das Unternehmen bleibt außen vor, Immobilien und Ersparnisse werden normal ausgeglichen. Damit ist der Betrieb geschützt, ohne dass der andere Ehegatte leer ausgeht — was auch der Wirksamkeit hilft.

Ein Ehevertrag kann unwirksam sein

Gerichte prüfen Eheverträge auf Sittenwidrigkeit und auf eine Ausübungskontrolle. Ein Vertrag, der einseitig alle Risiken auf einen Ehegatten verlagert — etwa Gütertrennung plus Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich bei einem Alleinverdiener mit Kindern — hält oft nicht.

Robust sind Verträge, die den Betrieb schützen und dafür an anderer Stelle ausgleichen. Wer alles herausverhandelt, riskiert, am Ende gar nichts geregelt zu haben.

Ein Ehevertrag ist auch während der Ehe noch möglich und nicht ungewöhnlich. Häufiger Anlass: eine bevorstehende Unternehmensgründung, der Einstieg von Investoren oder die Aufnahme in eine Gesellschaft.

Wenn Sie mitten drin sind

Ist der Antrag zugestellt, bleiben nur noch wenige Wege — aber es gibt sie:

  1. Eigene Bewertung einholen. Das Gutachten der Gegenseite ist nicht das letzte Wort. Unterschiede von 30 Prozent und mehr sind bei Unternehmensbewertungen die Regel, nicht die Ausnahme.
  2. Anfangsvermögen belegen. Was Sie bei Eheschließung schon hatten, mindert den Zugewinn — einschließlich Wertsteigerung durch Inflation. Fehlende Nachweise kosten hier bares Geld.
  3. Erbschaften und Schenkungen prüfen. Sie zählen zum privilegierten Anfangsvermögen und mindern den Zugewinn, auch wenn sie während der Ehe zugeflossen sind.
  4. Stundung frühzeitig ansprechen, nicht erst nach dem Beschluss.

Was der Gesellschaftsvertrag dazu sagt

Bei mehreren Gesellschaftern hat die Scheidung eines Einzelnen Folgen für alle. Ein guter Gesellschaftsvertrag enthält deshalb eine Güterstandsklausel: die Verpflichtung jedes Gesellschafters, für sein Beteiligungsvermögen Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren.

Fehlt sie, kann im schlimmsten Fall ein Gesellschafter gezwungen sein, seine Anteile zu verwerten — mit Auswirkungen auf die Gesellschaft, an der er beteiligt ist.

Häufige Fragen

Muss ich mein Unternehmen bei einer Scheidung verkaufen?

In aller Regel nicht. Der Ausgleich ist eine Geldforderung, kein Anspruch auf Beteiligung. Kritisch wird es nur, wenn die Liquidität fehlt — deshalb ist die Stundung nach § 1382 BGB so wichtig.

Zählt der Wertzuwachs, den ich allein erarbeitet habe?

Ja. Es kommt nicht darauf an, wer den Zuwachs erwirtschaftet hat. Genau deshalb trifft der Zugewinnausgleich Unternehmer so hart — und deshalb ist die vertragliche Regelung so wirksam.

Was, wenn mein Ehepartner im Betrieb mitgearbeitet hat?

Dann kommen zusätzlich Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Ehegatteninnengesellschaft in Betracht. Das ist gesondert zu prüfen und kann den Ausgleich erhöhen.

Lohnt sich ein Ehevertrag noch, wenn die Ehe schon kriselt?

Rechtlich ist er weiterhin möglich. Praktisch sinkt die Verhandlungsbereitschaft, und ein unter Druck geschlossener Vertrag ist anfälliger für eine spätere Kontrolle. Der richtige Zeitpunkt ist, solange beide Seiten entspannt sind.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.