Photovoltaik auf dem Betriebsgebäude: steuerfrei oder nicht?
Die Steuerbefreiung für Photovoltaik klingt einfach — bis die Anlage auf ein Betriebsgebäude soll. Dann entscheiden Leistung und Zahl der Einheiten über alles. Und manchmal ist die steuerpflichtige Variante die bessere.
Steigende Strompreise, eine große Dachfläche und ein Angebot vom Installateur — die Rechnung wirkt eindeutig. Steuerlich ist sie es nicht. Denn ob eine Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgebäude unter die Steuerbefreiung fällt, entscheidet sich an zwei Zahlen, und die Konsequenzen laufen in beide Richtungen.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Regelung einfacher geworden. Die frühere Unterscheidung nach Gebäudearten ist entfallen. Es gilt einheitlich:
30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit — unabhängig von der Gebäudeart. Höchstens 100 kW (peak) insgesamt je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Beide Werte sind Freigrenzen, keine Freibeträge: Wird die 100-kWp-Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen dieses Steuerpflichtigen — nicht nur für den übersteigenden Teil.
Die neue Fassung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden. Bestandsanlagen behalten ihre bisherige Behandlung — sie profitieren von der Anhebung erst, wenn sie nach 2024 erweitert werden.
Was das für Betriebsgebäude bedeutet
Ein Betriebsgebäude mit einer Gewerbeeinheit ist bei 30 kWp gedeckelt. Das ist für eine Halle mit großer Dachfläche schnell zu wenig — 30 kWp entsprechen etwa 150 bis 180 Quadratmetern Modulfläche.
Ein Gebäude mit drei Gewerbeeinheiten kommt dagegen auf 90 kWp. Die Zahl der Einheiten ist damit die entscheidende Größe, und sie ändert sich mitunter: Wird eine Einheit geteilt, steigt die Grenze; werden zwei zusammengelegt, sinkt sie — mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt.
Der Punkt, den kaum jemand erwartet: Steuerfrei ist nicht immer besser
Die Befreiung wirkt in beide Richtungen. Sind die Einnahmen steuerfrei, sind auch die Ausgaben nicht abziehbar — keine Abschreibung, keine Finanzierungszinsen, keine Wartungskosten. Und ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist für begünstigte Anlagen ausgeschlossen; früher gebildete Beträge waren rückgängig zu machen.
Bei einer Anlage, die überwiegend den eigenen Betriebsstrom deckt, ist das oft unerheblich — der wirtschaftliche Vorteil liegt in der gesparten Stromrechnung, nicht im Abschreibungsvolumen.
Bei einer größeren Anlage mit hoher Einspeisung kann die Rechnung anders ausfallen: Dort steht dem Ertrag ein erhebliches Abschreibungsvolumen gegenüber, das bei Steuerfreiheit schlicht verfällt.
Die Leistung der Anlage ist eine Planungsgröße. Wer bewusst über 30 kWp je Einheit geht, verliert die Befreiung — und gewinnt dafür Abschreibung, Zinsabzug und die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, die bis Ende 2027 wieder offensteht.
Das ist keine Empfehlung in die eine oder andere Richtung. Es ist eine Rechnung, die vor der Bestellung gemacht werden sollte — nachträglich lässt sich die Leistung nur schwer ändern, und jede Erweiterung setzt die Prüfung neu auf.
Umsatzsteuer: der Nullsteuersatz
Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent — für Module, Wechselrichter, Speicher und die Montage, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird.
Für den Betrieb heißt das: Es fällt keine Vorsteuer an, die man sich zurückholen könnte — der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung allein wegen der Anlage ist damit hinfällig geworden. Wer bereits regelbesteuert ist, muss dafür den Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe versteuern.
Was der Einkommensteuerbefreiung nicht unterfällt
Zwei Dinge werden regelmäßig übersehen:
Der Verkauf der Anlage ist nicht von § 3 Nr. 72 EStG erfasst, wenn sie zum Betriebsvermögen gehört. Ein Veräußerungsgewinn kann steuerpflichtig sein.
Freiflächenanlagen sind generell nicht begünstigt. Die Befreiung setzt eine Anlage auf, an oder in einem Gebäude voraus.
Erlöse aus der THG-Quote und Ladeinfrastruktur
Wer Ladepunkte für Fahrzeuge betreibt, kann die Treibhausgasminderungsquote vermarkten. Diese Erlöse sind betriebliche Einnahmen und nicht von der Photovoltaikbefreiung erfasst.
Für Wallbox und Ladeinfrastruktur gelten die normalen Regeln — mit dem Vorteil, dass die bis Ende 2027 wieder mögliche degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent greift.
Der Fahrplan vor der Bestellung
- Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten im Gebäude feststellen. Daraus ergibt sich die kWp-Grenze.
- Bestehende Anlagen mitzählen. Die 100-kWp-Grenze gilt pro Steuerpflichtigem, nicht pro Gebäude — mehrere Objekte addieren sich.
- Eigenverbrauchsquote schätzen. Sie entscheidet, ob der Vorteil in der Stromrechnung oder in der Einspeisung liegt.
- Beide Varianten rechnen — mit und ohne Befreiung, über die Nutzungsdauer.
- Erst dann die Leistung festlegen und bestellen.
Häufige Fragen
Ich habe schon eine Anlage von 2023. Zählt die mit?
Für die 100-kWp-Grenze ja. Für die 30-kWp-Grenze je Einheit bleibt sie in ihrem alten Regime, solange sie nicht nach 2024 erweitert wird.
Was passiert, wenn ich die 100 kWp überschreite?
Die Steuerbefreiung entfällt für alle Ihre Anlagen, nicht nur für die letzte. Das ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag — und der Grund, warum die Gesamtleistung im Blick bleiben muss.
Muss ich eine steuerfreie Anlage überhaupt noch erklären?
Eine Gewinnermittlung ist für begünstigte Anlagen nicht mehr einzureichen. Die Anlage ist trotzdem beim Finanzamt anzuzeigen und im Marktstammdatenregister zu registrieren.
Gilt die Befreiung auch für eine GmbH?
Ja, § 3 Nr. 72 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften gleichermaßen. Die 100-kWp-Grenze bezieht sich dann auf die Gesellschaft.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.