Mit 63 oder 64 in Rente trotz Reform: Welche Wege in den früheren Ruhestand bleiben
Die Reform baut die Rente mit 63 um. Welche Wege in den vorzeitigen Ruhestand bleiben, was Abschläge kosten und wie sich der Übergang noch gestalten lässt.
Der frühe Ruhestand war für viele ein festes Lebensziel – oft kalkuliert mit der „Rente mit 63". Die Rentenreform 2026 stellt genau diesen Weg infrage. Das heißt aber nicht, dass ein vorgezogener Ausstieg vom Tisch ist. Es heißt: Die Wege werden enger, individueller und planungsintensiver.
Was sich an der „Rente mit 63" ändern soll
Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beginnt aktuell ab 64,5 Jahren (sie steigt schrittweise weiter). Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, diesen Weg umzubauen: An seine Stelle soll eine Schutzrente für langjährige Beitragszahler treten, die an gesundheitliche Voraussetzungen geknüpft ist – gedacht für Menschen, die kurz vor der Rente aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können. Der bisher allein über lange Beitragszeiten erreichbare abschlagsfreie Ausstieg würde damit deutlich enger.
Wichtig: Das ist eine Empfehlung, noch kein Gesetz. Bis zur Umsetzung gelten die heutigen Regeln – was das aktuelle Zeitfenster für rentennahe Jahrgänge wertvoll macht.
Welche Wege weiter offenstehen
Auch unabhängig von der „Rente mit 63" gibt es Routen in den früheren Ruhestand:
- Altersrente mit Abschlägen: Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist möglich, kostet aber dauerhaft 0,3 Prozent pro Monat – bis zu 14,4 Prozent bei vier Jahren. Diese Abschläge lassen sich durch Ausgleichszahlungen (§ 187a SGB VI) ganz oder teilweise neutralisieren, häufig steuerbegünstigt mit Mitteln aus einer Abfindung.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Bei anerkannter Schwerbehinderung ist ein früherer, teils abschlagsärmerer Zugang möglich.
- Brücken über Abfindung, Altersteilzeit oder Vorruhestand: Wer den Zeitraum bis zum Rentenbeginn überbrücken muss, kann das über verschiedene Modelle gestalten – jedes mit eigenen steuer- und rentenrechtlichen Folgen.
Warum jetzt rechnen wichtiger ist als je zuvor
Solange sich die Regeln verschieben, ist die zentrale Frage nicht mehr „mit wie viel Jahren geht es?", sondern „welcher Weg ergibt für mich finanziell den meisten Sinn?". Ein Beispiel: Ob es günstiger ist, Abschläge in Kauf zu nehmen, sie über § 187a auszugleichen oder über zusätzliche Beitragsmonate eine besonders lange Versicherungszeit zu erreichen, hängt von Ihren Entgeltpunkten, Ihrer Lebenserwartung und Ihrer Steuersituation ab. Diese Abwägung ist kein Schema, sondern eine Rechnung – und sie sollte vor unwiderruflichen Schritten stehen.
Die Altersgrenzen, die 2026 tatsächlich gelten
Unabhängig von der Reformdebatte stehen die heutigen Grenzen fest. Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) beginnt für den Jahrgang 1962 mit 64 Jahren und 8 Monaten, für 1963 mit 64 Jahren und 10 Monaten, ab Jahrgang 1964 mit 65. Die Rente für langjährig Versicherte (35 Jahre) kann ab 63 beginnen – mit 0,3 Prozent Abschlag je Monat vor der Regelaltersgrenze, die ab Jahrgang 1964 bei 67 liegt; das sind bis zu 14,4 Prozent. Schwerbehinderte Menschen erreichen die abschlagsfreie Rente ab Jahrgang 1964 mit 65, mit Abschlag ab 62. Wer heute 58 oder älter ist, kann seinen Weg also noch nach diesen Regeln planen – und genau das ist der Grund, Abfindung, Altersteilzeit oder Vorruhestand jetzt auf den Rentenbeginn hin zu rechnen.
So sichern Sie die 45 Jahre
Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege, Wehr- und Zivildienst, Minijobs mit eigenem Rentenbeitrag und – mit einer wichtigen Einschränkung – Zeiten mit Arbeitslosengeld: Sie werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet, außer die Arbeitslosigkeit beruht auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer also mit 63 in eine Abfindung geht, zwei Jahre Arbeitslosengeld bezieht und dann mit 65 abschlagsfrei in Rente will, muss die 45 Jahre bereits vor dem Arbeitslosengeld voll haben. Fehlen wenige Monate, sind Altersteilzeit (zählt in beiden Phasen voll) oder eine kurze Beschäftigung mit Rentenbeitrag die Lösung – nicht die freiwilligen Beiträge, die nur unter engen Voraussetzungen mitzählen. Ihre Rentenauskunft nennt unter „Wartezeiten“ auf den Monat genau, wie viel noch fehlt.
Häufige Fragen
Gibt es die Rente mit 63 noch?
Aktuell ja, mit dem schrittweise steigenden Zugangsalter (derzeit ab 64,5). Empfohlen ist ein Umbau zur gesundheitsgebundenen Schutzrente – beschlossen ist das noch nicht.
Was kostet ein vorzeitiger Renteneintritt?
0,3 Prozent Abschlag pro vorgezogenem Monat, dauerhaft, maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren. Die Abschläge lassen sich über Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise vermeiden.
Kann ich trotz Reform früher in Rente?
Voraussichtlich ja, über Altersrente mit Abschlägen, ggf. die Schutzrente oder besondere Zugänge wie die Schwerbehindertenrente – die Bedingungen ändern sich aber. Das aktuelle Zeitfenster ist relevant.
Lohnt sich der Ausgleich der Abschläge?
Häufig ja, besonders mit Mitteln aus einer Abfindung. Ob vollständig oder teilweise, ist eine individuelle Rechen- und Abwägungsfrage.
Zählt Arbeitslosengeld zu den 45 Versicherungsjahren?
Grundsätzlich ja – aber nicht in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer die 45 Jahre über eine Arbeitslosengeld-Brücke erreichen will, muss sie deshalb vor Beginn der Brücke vollständig haben.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.