Die Kleinunternehmerregelung: Vor- und Nachteile

Welche Grenzen seit 2025 gelten, warum das Überschreiten heute sofort wirkt und wann sich der freiwillige Verzicht lohnt.

Lesezeit etwa 2 Minuten Rechtsstand 2026 Von der KSW Legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nimmt kleine Betriebe aus der Umsatzsteuer heraus: keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, keine Voranmeldungen – aber auch kein Vorsteuerabzug. Zum 1. Januar 2025 wurde die Regelung grundlegend umgebaut. Wer die alten Zahlen im Kopf hat, rechnet falsch.

Werte für 2026

Vorjahresumsatz: höchstens 25.000 Euro (bis 2024: 22.000 Euro) Laufendes Jahr: höchstens 100.000 Euro (bis 2024: 50.000 Euro Prognose) Beide Grenzen müssen eingehalten sein. Gegenüber 2025 hat sich nichts geändert.

Die Grenzen seit 2025

Zwei Änderungen sind wichtiger als die höheren Beträge:

  • Aus der Prognose wurde eine harte Grenze. Früher genügte es, zu Jahresbeginn nach bestem Wissen unter 50.000 Euro zu prognostizieren; ein Überschreiten im Laufe des Jahres war unschädlich. Die 100.000-Euro-Grenze ist keine Prognose mehr, sondern ein tatsächlicher Wert.
  • Die Umsätze sind jetzt echt steuerbefreit. Das ist mehr als eine Formalie – es wirkt sich auf die Behandlung grenzüberschreitender Leistungen aus und ist Voraussetzung für die EU-weite Kleinunternehmer­ regelung nach § 19a UStG.

Was für Gründer gilt

Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr. Maßgeblich ist dann allein, ob der Umsatz des laufenden Jahres 25.000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze ist zeitanteilig zu kürzen: Wer im Juli startet, hat 12.500 Euro zur Verfügung. Die 100.000-Euro-Grenze gilt dagegen auch im Startjahr in voller Höhe.

Wenn die Grenze reißt

Hier liegt die schärfste Neuerung. Übersteigt der Umsatz im laufenden Jahr die 100.000 Euro, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort – nicht erst zum Jahreswechsel. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig. Die zuvor im selben Jahr abgerechneten Umsätze bleiben steuerfrei.

Was das praktisch bedeutet

Wer im November bei 95.000 Euro steht und im Dezember einen Auftrag über 10.000 Euro annimmt, muss auf diesen Auftrag Umsatzsteuer ausweisen, Voranmeldungen abgeben und ist ab dann Regelunternehmer. Wird das erst im Nachhinein bemerkt, schuldet der Betrieb die Umsatzsteuer aus dem vereinbarten Preis – und muss sie beim Kunden nachfordern. Betriebe in der Nähe der Grenze sollten ihre laufenden Umsätze deshalb monatlich prüfen.

Das Überschreiten der Vorjahresgrenze von 25.000 Euro wirkt milder: Die Regelbesteuerung greift dann automatisch ab dem 1. Januar des Folgejahres. Ein Antrag ist nicht nötig.

Vorteil oder Nachteil?

Der Verzicht auf die Regelung ist möglich, bindet aber fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Entscheidung sollte deshalb gerechnet und nicht aus dem Bauch getroffen werden – besonders vor einer größeren Investition.

Häufige Fragen

Was muss auf meiner Rechnung stehen?

Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet". Ein Umsatzsteuerausweis darf nicht erfolgen – sonst schulden Sie den ausgewiesenen Betrag trotzdem.

Bin ich von der E-Rechnung befreit?

Vom Versand ja, vom Empfang nein. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen und archivieren können – auch Kleinunternehmer.

Zählen Umsätze aus dem Ausland mit?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG. Manche Auslandsumsätze bleiben außen vor, andere nicht. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte das im Einzelfall klären lassen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.