Gewinn drücken, bevor er entsteht: Investitionsabzugsbetrag und degressive AfA

Wer investieren will, kann den Aufwand um bis zu drei Jahre vorziehen — bevor er überhaupt Geld ausgegeben hat. Dazu kommen bis Ende 2027 wieder die degressive Abschreibung und die Sonderabschreibung. Wie die drei zusammenspielen und woran sie scheitern.

Lesezeit etwa 4 Minuten Rechtsstand 2026 Von der KSW Legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Wenn im Herbst absehbar wird, dass der Gewinn höher ausfällt als geplant, stellt sich immer dieselbe Frage: Was lässt sich noch tun? Die ehrliche Antwort lautet meistens „wenig" — mit einer wichtigen Ausnahme. Wer ohnehin investieren will, kann den steuerlichen Aufwand deutlich vorziehen. Drei Instrumente greifen dabei ineinander.

1. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Der Investitionsabzugsbetrag ist das einzige Instrument, das wirkt, bevor Geld geflossen ist. Sie planen eine Anschaffung und ziehen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon heute vom Gewinn ab.

Die Voraussetzungen:

  • Der Gewinn darf im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht übersteigen — einheitlich für alle Gewinnermittlungsarten.
  • Die Investition muss in den folgenden drei Wirtschaftsjahren erfolgen.
  • Das Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein und im Jahr der Anschaffung sowie im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
  • Höchstens 200.000 Euro je Betrieb im Bestand.
Die 90-Prozent-Hürde beim Fahrzeug

Für Pkw ist der Investitionsabzugsbetrag in der Praxis schwierig: Wer die Ein-Prozent-Regelung anwendet, unterstellt eine Privatnutzung, die über zehn Prozent hinausgeht — die Begünstigung entfällt dann rückwirkend. Zulässig ist der Abzug nur mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch, das die betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent belegt. Das ist der häufigste Rückabwicklungsfall in der Betriebsprüfung.

Wenn die Investition ausbleibt, wird der Abzug rückgängig gemacht — im damaligen Jahr. Der Steuerbescheid wird geändert, und es fallen Nachzahlungszinsen von 1,8 Prozent im Jahr an. Ein Investitionsabzugsbetrag „auf Verdacht" ist deshalb kein risikoloses Spiel.

2. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Ist die Investition getätigt, können zusätzlich 40 Prozent der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung abgezogen werden — verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Voraussetzungen: dieselbe Gewinngrenze von 200.000 Euro im Vorjahr und dieselbe 90-Prozent-Nutzung.

3. Die degressive Abschreibung — befristet zurück

Mit dem Investitionssofortprogramm ist die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder möglich: für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027, mit bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent.

Bei einer Maschine mit zehn Jahren Nutzungsdauer sind das statt 10 Prozent linear also 30 Prozent im ersten Jahr — jeweils vom Restbuchwert.

InstrumentWirktHöheZeitfenster
Investitionsabzugsbetragvor der Investition50 %dauerhaft
Sonderabschreibung § 7g Abs. 5ab Anschaffung40 %dauerhaft
Degressive Abschreibungab Anschaffungbis 30 %bis 31.12.2027
Turboabschreibung E-Fahrzeugab Anschaffung75 %bis 31.12.2027

Wie die Instrumente zusammenwirken

Ein Beispiel: Eine Maschine für 100.000 Euro netto, Anschaffung 2027, Nutzungsdauer zehn Jahre.

  1. 2026 wird ein Investitionsabzugsbetrag von 50.000 Euro gebildet. Der Gewinn 2026 sinkt entsprechend.
  2. 2027 wird die Maschine angeschafft. Der Abzugsbetrag wird aufgelöst und mindert die Anschaffungskosten auf 50.000 Euro.
  3. Auf diese 50.000 Euro kommt die Sonderabschreibung von 40 Prozent, also 20.000 Euro.
  4. Auf den Rest greift die degressive Abschreibung.

In Summe ist ein erheblicher Teil der Investition bereits nach zwei Jahren steuerlich verarbeitet — obwohl die Maschine zehn Jahre läuft.

Der Denkfehler, der oft dahintersteckt

Keines dieser Instrumente spart Steuern. Sie verschieben Aufwand in frühere Jahre. Der Vorteil entsteht nur, wenn Ihr Steuersatz heute höher ist als später — oder wenn Sie die Liquidität heute dringender brauchen als in fünf Jahren.

Wer in einem schwachen Jahr maximal abschreibt und im nächsten Jahr einen Rekordgewinn ohne Abschreibungsvolumen hat, hat sich geschadet. Die Reihenfolge sollte gerechnet werden, nicht geraten.

Der Blick nach 2028

Zwei Dinge sollten Sie in die mehrjährige Planung nehmen:

  • Die degressive Abschreibung und die Turboabschreibung für E-Fahrzeuge laufen Ende 2027 aus. Investitionen, die ohnehin für 2028 anstehen, können sich vorgezogen lohnen.
  • Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 schrittweise. Für Kapitalgesellschaften heißt das: Aufwand ist heute mehr wert als später — ein zusätzliches Argument, Abschreibungsvolumen in die Jahre bis 2027 zu ziehen.

Was wir dafür brauchen

Eine belastbare Gewinnprognose für das laufende und die kommenden drei Jahre sowie eine Investitionsliste: Was steht an, in welcher Größenordnung, wann? Beides muss nicht perfekt sein — aber ohne diese beiden Angaben ist jede Gestaltung Raterei.

Der beste Zeitpunkt für dieses Gespräch ist Oktober oder November, nicht der Februar danach. Im Februar sind die meisten Wege verschlossen.

Häufige Fragen

Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag bilden, ohne schon zu wissen, was ich kaufe?

Ja. Seit 2016 ist keine Benennung des Wirtschaftsguts mehr nötig, es genügt die Absicht einer begünstigten Investition. Was Sie kaufen, entscheiden Sie innerhalb der Dreijahresfrist.

Gilt die Gewinngrenze vor oder nach dem Abzug?

Vor dem Abzug. Maßgeblich ist der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags.

Was ist bei gebrauchten Wirtschaftsgütern?

Alle drei Instrumente sind auch bei gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern anwendbar. Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer.

Und wenn ich zwischen degressiver und linearer Abschreibung wechseln will?

Der Wechsel von degressiv zu linear ist zulässig und in der Regel dann sinnvoll, wenn die lineare Abschreibung auf die Restnutzungsdauer höher ausfällt. Umgekehrt geht es nicht.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.