Fünftelregelung in der Steuererklärung: So holen Sie sich die Steuerermäßigung zurück
Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch an. So machen Sie die Steuerermäßigung für Ihre Abfindung in der Steuererklärung …
Die Fünftelregelung kann die Steuer auf eine Abfindung spürbar senken. Seit 2025 gibt es aber eine entscheidende Änderung: Der Arbeitgeber wendet sie beim Lohnsteuerabzug nicht mehr automatisch an. Wer nichts tut, zahlt zunächst zu viel – und bekommt die Ermäßigung nur, wenn er sie selbst über die Steuererklärung geltend macht. So gehen Sie vor.
Was sich seit 2025 geändert hat
Früher konnte der Arbeitgeber die ermäßigte Besteuerung direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Das ist entfallen. Die Abfindung wird nun zunächst regulär dem Lohnsteuerabzug unterworfen – die Ermäßigung holen Sie sich anschließend über die Einkommensteuererklärung zurück. Die Fünftelregelung selbst ist nicht abgeschafft; nur der Weg dorthin führt jetzt zwingend über die Veranlagung.
Die Grundvoraussetzung: Zusammenballung
Damit die Fünftelregelung greift, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen: Die Abfindung muss grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr zufließen und zu einer erhöhten Steuerbelastung führen. Wird sie über zwei Jahre verteilt ausgezahlt, ist die Ermäßigung in der Regel gefährdet. Schon vor der Steuererklärung entscheidet also die Gestaltung – vor allem der Auszahlungszeitpunkt.
Schritt für Schritt zur Ermäßigung
- Lohnsteuerbescheinigung prüfen: Achten Sie darauf, dass die Abfindung dort als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung ausgewiesen ist. Diese Kennzeichnung ist die Grundlage für die spätere Zuordnung.
- Abfindung in der Anlage N eintragen: In der Einkommensteuererklärung wird die Entschädigung als ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn erfasst – getrennt vom laufenden Gehalt.
- Die übrigen Einkünfte vollständig angeben: Da das Finanzamt die Belastung mit und ohne Abfindung vergleicht, müssen alle Einkünfte des Jahres stimmen – auch Leistungen mit Progressionsvorbehalt wie Arbeitslosengeld.
- Günstigerprüfung läuft automatisch: Das Finanzamt rechnet die Fünftelregelung und prüft, ob sie zu einer niedrigeren Steuer führt. Ist das der Fall, wird sie angewandt – Sie müssen die Methode nicht gesondert „bestellen", aber die korrekte Eintragung ist Voraussetzung.
Warum sich die Vorausplanung lohnt
Die Steuererklärung holt zurück, was die Gestaltung vorbereitet hat. Wenn der Auszahlungszeitpunkt schlecht gewählt war oder die Zusammenballung fehlt, kann auch die beste Erklärung die Ermäßigung nicht mehr retten. Umgekehrt entfaltet die Fünftelregelung ihre volle Wirkung nur, wenn das Auszahlungsjahr und die übrigen Einkünfte zusammenpassen. Deshalb gehört die Frage „wie hole ich die Ermäßigung zurück?" eigentlich schon an den Anfang – vor die Unterschrift.
Was das Finanzamt bei der Zusammenballung prüft
Die Verwaltung wendet eine Vergleichsrechnung an: Die Entschädigung muss die Einnahmen übersteigen, die Sie bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende erzielt hätten – oder, wenn sie kleiner ist, zusammen mit den übrigen Einkünften des Jahres über den Einkünften des Vorjahres liegen. Wer im Herbst ausscheidet und eine hohe Abfindung erhält, erfüllt das fast immer. Kritisch wird es bei kleinen Abfindungen mit sofort anschließendem neuen Job zu ähnlichem Gehalt: Dann fehlt die „Zusammenballung“, und die Ermäßigung entfällt. Ebenfalls schädlich ist die Aufteilung auf zwei Kalenderjahre; unschädlich bleibt nur eine geringfügige Nebenleistung von höchstens rund zehn Prozent der Hauptleistung oder eine spätere Zahlung aus sozialer Fürsorge, etwa ein befristeter Zuschuss zur Krankenversicherung.
Liquidität: Die Erstattung kommt erst mit dem Bescheid
Weil der Arbeitgeber seit 2025 die volle Lohnsteuer einbehält, fehlt das Geld zunächst auf dem Konto – bei 150.000 € Abfindung sind das leicht 20.000 bis 30.000 € Vorfinanzierung bis zum Steuerbescheid. Einen Lohnsteuer-Freibetrag für die Fünftelregelung gibt es nicht. Was hilft: die Steuererklärung für das Abfindungsjahr so früh wie möglich abgeben (ab Januar des Folgejahres, sobald die Lohnsteuerbescheinigung vorliegt), alle Belege vorbereiten und Vorauszahlungen für das Folgejahr prüfen – das Finanzamt setzt sie sonst auf Basis des hohen Abfindungsjahres fest, obwohl das Einkommen danach sinkt. Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ist formlos möglich.
Typische Fehler in der Erklärung
- Abfindung als normalen Arbeitslohn erfasst: Dann rechnet das Finanzamt keine Ermäßigung. Die Entschädigung gehört in die dafür vorgesehene Zeile der Anlage N, getrennt vom laufenden Lohn.
- Lohnersatzleistungen vergessen: Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld stehen in der Anlage N unter Progressionsvorbehalt. Fehlen sie, kommt die Rückfrage – und die Ermäßigung wird neu berechnet.
- Sonderausgaben nicht genutzt: Freiwillige Rentenbeiträge zum Ausgleich von Abschlägen oder eine Basisrente im Abfindungsjahr senken die Steuer zusätzlich zur Fünftelregelung – sie müssen aber im selben Jahr gezahlt worden sein.
- Kirchensteuer nicht beantragt: Der Teilerlass auf die Abfindung ist ein eigener Antrag beim Kirchensteueramt, nicht Teil der Steuererklärung.
Häufige Fragen
Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung noch an?
Seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Sie machen die Ermäßigung über die Einkommensteuererklärung geltend.
Muss ich die Fünftelregelung extra beantragen?
Sie müssen die Abfindung korrekt als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung eintragen. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch und wendet die Regelung an, wenn sie vorteilhaft ist.
Was ist die Zusammenballung?
Die Voraussetzung, dass die Abfindung grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließt und zu einer erhöhten Belastung führt. Eine Verteilung über mehrere Jahre gefährdet die Ermäßigung.
Was, wenn ich die Eintragung vergesse?
Dann bleibt es bei der höheren Steuer. Eine Korrektur ist im Rahmen der üblichen Fristen möglich – einfacher ist die richtige Angabe von Anfang an.
Wann bekomme ich die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück?
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Abfindungsjahr – also frühestens im Folgejahr, wenige Wochen bis Monate nach Abgabe der Erklärung. Bis dahin müssen Sie den Betrag vorfinanzieren; eine frühe Abgabe verkürzt die Wartezeit.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.