Fünftelregelung bei der Abfindung: Was sich 2025/2026 geändert hat – und warum Sie jetzt selbst aktiv werden müssen

Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr an. Wer die Steuerermäßigung auf seine Abfindung will, muss sie selbst beantragen.

Lesezeit etwa 4 Minuten Rechtsstand 2026 Von der KSW Legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Eine Abfindung fühlt sich auf dem Papier groß an. Auf dem Konto kommt häufig deutlich weniger an, als die Bruttosumme vermuten lässt – und seit 2025 gilt das stärker als je zuvor. Der Grund: Die sogenannte Fünftelregelung, mit der sich die Steuerlast auf eine Abfindung spürbar senken lässt, wird vom Arbeitgeber nicht mehr automatisch berücksichtigt. Wer den Vorteil haben möchte, muss ihn ab sofort selbst einfordern.

Was die Fünftelregelung überhaupt ist

Eine Abfindung zählt steuerlich zu den außerordentlichen Einkünften. Würde sie in voller Höhe auf das übrige Jahreseinkommen aufgeschlagen, träfe sie wegen der progressiven Steuerkurve mit voller Wucht den Spitzensteuersatz. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert genau das ab: Rechnerisch wird die Abfindung so behandelt, als verteile sie sich gleichmäßig auf fünf Jahre. Wichtig – das ist ein häufiges Missverständnis: Es wird nicht nur ein Fünftel der Abfindung versteuert. Das Finanzamt ermittelt lediglich den Steuersatz so, als wäre die Summe gestreckt worden, und wendet ihn dann auf den vollen Betrag an. Das Ergebnis ist in vielen Fällen eine deutlich geringere Steuerlast.

Die entscheidende Änderung seit dem 1. Januar 2025

Bis Ende 2024 prüfte und berücksichtigte der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits bei der Lohnabrechnung und behielt entsprechend weniger Lohnsteuer ein. Mit dem Wachstumschancengesetz ist diese Pflicht entfallen. Seit 2025 läuft die Auszahlung so:

  • Der Arbeitgeber versteuert die Abfindung zunächst voll zum regulären Tarif. Auf dem Konto landet dadurch im ersten Schritt ein spürbar niedrigerer Nettobetrag.
  • Die Steuerermäßigung erhalten Sie erst über Ihre Einkommensteuererklärung – das Finanzamt rechnet dann nach und erstattet zu viel gezahlte Steuer.
  • Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird die Abfindung weiterhin gesondert ausgewiesen.

Für 2025 oder 2026 ausgezahlte Abfindungen bedeutet das: Den Vorteil machen Sie in der jeweiligen Steuererklärung geltend. Die Regelung selbst wurde nicht abgeschafft – nur der Weg dorthin hat sich verändert.

Warum das für Sie bares Geld bedeuten kann

Die Umstellung bringt zunächst einen Liquiditätsnachteil: Sie bekommen netto weniger ausgezahlt und warten auf die Erstattung. Das eigentliche Risiko liegt aber woanders – wer keine Steuererklärung abgibt, lässt die Ermäßigung schlicht liegen. Bei hohen Abfindungen geht es dabei nicht um Kleinbeträge, sondern schnell um einen vier- bis fünfstelligen Betrag, der dem Finanzamt verbleibt, statt Ihnen.

Hinzu kommt ein zweiter Hebel, der oft unterschätzt wird: der Auszahlungszeitpunkt. Fällt die Abfindung in ein Jahr, in dem Sie sonst kaum Einkünfte haben, ist der Spareffekt der Fünftelregelung am größten. Stehen im selben Jahr noch ein volles Gehalt und die Abfindung nebeneinander, fällt der Vorteil geringer aus. Schon die Verschiebung der Auszahlung um wenige Wochen über einen Jahreswechsel kann die Steuerlast erheblich verändern.

Beispiel zur Veranschaulichung

Ein lediger Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von rund 160.000 €. Ob diese im laufenden Jahr neben dem vollen Gehalt zufließt oder im Folgejahr, in dem kein weiteres nennenswertes Einkommen mehr anfällt, macht in der Steuerbelastung einen Unterschied von mehreren zehntausend Euro aus. Welche Variante in Ihrem Fall die richtige ist, hängt von Ihrem konkreten Einkommen, Ihrem Familienstand und dem genauen Zeitpunkt ab – pauschal lässt sich das nicht beantworten.

Wann sich die Fünftelregelung lohnt – und wann kaum

Vereinfacht gilt: Je niedriger Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr ist und je höher die Abfindung, desto stärker wirkt die Ermäßigung. Liegen Sie ohnehin bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes, fällt der Vorteil dagegen gering aus. Voraussetzung ist außerdem eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften – die Abfindung muss zusammengefasst in einem Kalenderjahr zufließen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen.

Genau hier liegt der Punkt: Die Regeln sind allgemein, Ihre Situation ist es nicht. Ob die Fünftelregelung greift, wie groß der Effekt ausfällt und welcher Auszahlungszeitpunkt für Sie optimal ist, ergibt sich erst aus einer Berechnung mit Ihren persönlichen Zahlen.

Häufige Fragen

Wendet mein Arbeitgeber die Fünftelregelung 2026 noch an?

Nein. Seit 2025 versteuert der Arbeitgeber die Abfindung zunächst voll. Die Ermäßigung erhalten Sie erst über die Einkommensteuererklärung im Folgejahr.

Was passiert, wenn ich keine Steuererklärung abgebe?

Dann bekommen Sie die Steuerermäßigung in der Regel nicht – der mögliche Vorteil aus der Fünftelregelung geht verloren. Bei einer 2025 oder 2026 ausgezahlten Abfindung sollten Sie deshalb im Folgejahr unbedingt eine Erklärung abgeben.

Werden von der Abfindung Sozialversicherungsbeiträge abgezogen?

In aller Regel nicht – Abfindungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gelten allerdings Besonderheiten.

Kann ich den Auszahlungszeitpunkt beeinflussen?

Häufig ja – der Zeitpunkt ist oft Verhandlungssache und kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Welche Variante für Sie günstiger ist, sollte vor der Unterschrift berechnet werden.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.