Früher in Rente mit Abfindung: Wie sich Rentenabschläge ausgleichen lassen (§ 187a SGB VI)
Vorzeitig in Rente bedeutet dauerhafte Abschläge von 0,3 % pro Monat. Mit einer Abfindung lassen sich diese gezielt – und steuerbegünstigt – ausgleichen.
Wer das Berufsleben vor der Regelaltersgrenze verlässt, zahlt dafür ein Leben lang: Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns mindert sich die Rente um 0,3 Prozent – dauerhaft. Bei vier Jahren früher sind das 14,4 Prozent, die auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze nicht wieder verschwinden. Was viele nicht wissen: Mit einer Abfindung im Rücken lässt sich dieser Abschlag gezielt – und steuerlich begünstigt – ganz oder teilweise ausgleichen.
Wie der Rentenabschlag entsteht
Gehen Sie früher in Rente, reduziert die Deutsche Rentenversicherung den sogenannten Zugangsfaktor: Statt mit 1,0 wird Ihre Rente mit einem niedrigeren Wert berechnet, und zwar um 0,003 je vorgezogenem Monat. Dieser Abzug bleibt bestehen, solange Sie die Rente beziehen. Über eine durchschnittliche Rentenbezugsdauer summiert sich das zu einem fünfstelligen Verlust – häufig deutlich mehr, als auf den ersten Blick erkennbar ist.
Der Hebel: Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI
§ 187a SGB VI erlaubt es, diese Rentenminderung durch zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung auszugleichen. Der Mechanismus in Kürze:
- Ab dem 50. Lebensjahr können Sie eine besondere Rentenauskunft anfordern. Darin teilt Ihnen die Rentenversicherung mit, wie hoch der Betrag wäre, um den Abschlag ganz oder teilweise auszugleichen.
- Sie erklären, zu welchem Zeitpunkt Sie die vorgezogene Rente in Anspruch nehmen wollen.
- Anschließend können Sie – auch in Teilbeträgen – einzahlen, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
Sie entscheiden dabei selbst, ob Sie den Abschlag vollständig oder nur anteilig ausgleichen. Genau diese Flexibilität macht die Gestaltung interessant – und rechenintensiv.
Warum die Abfindung dafür der ideale Baustein ist
Hier kommen Steuerrecht und Rentenrecht zusammen. Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Ausgleichszahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist die Hälfte dieser Beiträge nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die andere Hälfte gilt als Entlassungsentschädigung – und kann unter den üblichen Voraussetzungen ihrerseits ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert werden. Zudem sind die Beiträge grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Der Effekt: Ein Teil der Abfindung wandert nicht über das Konto und durch die volle Besteuerung, sondern fließt steuerbegünstigt direkt in Ihre Rente – und hebt diese dauerhaft an. Aus einer Einmalzahlung wird so eine lebenslange Monatsrente, oft zu einem sehr günstigen „Wechselkurs".
Beispiel zur Veranschaulichung
Eine Versicherte möchte zwei Jahre vor ihrer Altersgrenze in Rente gehen. Die Rentenversicherung beziffert die zum Ausgleich nötige Summe in der besonderen Auskunft. Übernimmt der Arbeitgeber diesen Betrag aus der Abfindung, bleibt die Hälfte steuerfrei, die andere Hälfte ist als Entschädigung begünstigt – während gleichzeitig der lebenslange Abschlag verschwindet. Ob sich der vollständige Ausgleich lohnt oder ein Teilausgleich klüger ist, hängt von Ihrer Lebenserwartung, Ihrem übrigen Einkommen und der Höhe der Abfindung ab.
Nicht immer ist der Ausgleich der beste Weg
Die Ausgleichszahlung ist mächtig, aber kein Automatismus. In manchen Fällen ist ein anderer Weg günstiger – etwa wenn sich durch zusätzliche Beitragsmonate eine besonders lange Versicherungszeit erreichen lässt, die einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn ermöglicht. Welche Variante für Sie die meiste Rendite bringt, lässt sich nur mit Ihren konkreten Entgeltpunkten, Ihrem geplanten Rentenbeginn und Ihrer steuerlichen Situation beantworten. Genau das ist der Kern einer fundierten Berechnung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Rentenabschlag bei vorzeitigem Renteneintritt?
0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat, maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
Ab wann kann ich Beiträge nach § 187a einzahlen?
Grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr, nachdem Sie die besondere Rentenauskunft erhalten haben – und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ist die Ausgleichszahlung aus der Abfindung steuerfrei?
Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge, ist die Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die andere Hälfte gilt als Entschädigung und kann ermäßigt besteuert werden.
Muss ich den Abschlag komplett ausgleichen?
Nein. Sie können den Abschlag vollständig oder nur teilweise ausgleichen. Welcher Umfang sich lohnt, ist eine individuelle Rechen- und Abwägungsfrage.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.