E-Auto im Betrieb: 75 Prozent im ersten Jahr abschreiben
Ein reines Elektrofahrzeug im Betriebsvermögen lässt sich seit Juli 2025 im Jahr der Anschaffung zu 75 Prozent abschreiben — auch bei Kauf im Dezember, auch gebraucht. Das Fenster schließt Ende 2027. Was das konkret bedeutet und wo es nicht gilt.
Mit dem Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025 hat der Gesetzgeber eine Abschreibungsform geschaffen, die es in dieser Form noch nicht gab: die arithmetisch-degressive Abschreibung für reine Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EStG. Sie ist zeitlich befristet, deutlich großzügiger als alles Vergleichbare — und wird bislang erstaunlich wenig genutzt.
Wie die Abschreibung verläuft
| Jahr | Anteil der Anschaffungskosten |
|---|---|
| Jahr der Anschaffung | 75 % |
| 1. Folgejahr | 10 % |
| 2. Folgejahr | 5 % |
| 3. Folgejahr | 5 % |
| 4. Folgejahr | 3 % |
| 5. Folgejahr | 2 % |
Nach sechs Jahren ist das Fahrzeug vollständig abgeschrieben. Der Gesamtbetrag ist derselbe wie bei jeder anderen Methode — der Aufwand wird nur massiv nach vorn gezogen.
Im Anschaffungsjahr wird nicht zeitanteilig gekürzt. Anders als bei linearer und degressiver Abschreibung spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug im Januar oder am 20. Dezember angeschafft wird — 75 Prozent sind in beiden Fällen abziehbar (§ 7 Abs. 2a Satz 3 EStG).
Bei einem Fahrzeug für 60.000 Euro netto sind das 45.000 Euro Betriebsausgabe in einem Jahr, in dem das Fahrzeug vielleicht zwei Wochen im Betrieb stand. Für Betriebe, die zum Jahresende einen unerwartet hohen Gewinn vor sich sehen, ist das ein außergewöhnlich wirksames Instrument.
Wer und was begünstigt ist
- Nur rein batterieelektrische Fahrzeuge, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeugen. Hybride fallen heraus, auch Plug-in-Hybride.
- Alle Fahrzeugklassen: Pkw ebenso wie Transporter, Lkw und Busse. Die Definition folgt § 9 Abs. 2 KraftStG.
- Auch gebrauchte Fahrzeuge. Das war zunächst unklar, weil die Gesetzesbegründung von „neu angeschafften" Fahrzeugen sprach. Das Bundesfinanzministerium hat 2025 klargestellt, dass auch gebraucht gekaufte reine E-Autos begünstigt sind.
- Anschaffung zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
Wo es nicht gilt
Leasing. Wer least, schafft nicht an — und ohne Anschaffung gibt es keine Abschreibung. Das ist die wichtigste Einschränkung, weil viele Betriebe Fahrzeuge grundsätzlich leasen. Rechnen Sie den Kauf gegen: Die Vorziehung des Aufwands kann den Liquiditätsnachteil des Kaufs mehr als ausgleichen.
Kombination mit § 7g. Die Turboabschreibung und die 40-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG schließen einander aus. Sie müssen sich entscheiden. Ein zuvor gebildeter Investitionsabzugsbetrag lässt sich dagegen übertragen; Bemessungsgrundlage sind dann die geminderten Anschaffungskosten.
Die private Nutzung: ebenfalls günstiger geworden
Parallel wurde die Grenze bei der Dienstwagenbesteuerung angehoben. Für reine Elektrofahrzeuge wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt — statt eines Prozents also 0,25 Prozent.
Die Bruttolistenpreisgrenze für den Viertelansatz liegt bei 100.000 Euro, aber erst für Fahrzeuge, die der Betrieb ab dem 1. Juli 2025 angeschafft hat. Für frühere Anschaffungen gilt weiterhin die alte Grenze von 70.000 Euro.
Maßgeblich ist die Anschaffung durch den Betrieb, nicht die Überlassung an den Mitarbeiter. Ein 2024 gekauftes Fahrzeug bleibt bei 70.000 Euro — auch wenn ein Mitarbeiter es erst jetzt übernimmt. Das ist die häufigste Falle bei Fahrzeugen aus dem Bestand.
Wer ein Fahrtenbuch führt, profitiert ebenfalls: Abschreibung und Leasingraten fließen bei Elektrofahrzeugen nur zu einem Viertel in die Gesamtkosten ein. Bei hoher Abschreibung im ersten Jahr — und die ist mit 75 Prozent hoch — wirkt sich das spürbar aus.
Dazu kommt die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2035 verlängert wurde.
Eine Rechnung zum Mitdenken
Ein Handwerksbetrieb kauft im November 2026 einen elektrischen Transporter für 60.000 Euro netto.
- Turboabschreibung im Anschaffungsjahr: 45.000 Euro
- Bei linearer Abschreibung über sechs Jahre wären es zeitanteilig für zwei Monate rund 1.700 Euro gewesen.
- Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht die Differenz einer Steuerwirkung von gut 18.000 Euro — im Jahr der Anschaffung.
Das ist keine Steuerersparnis, sondern eine Verschiebung: In den Folgejahren fehlt der Aufwand. Der Effekt ist trotzdem real — als Liquidität, die im Betrieb bleibt, und als Möglichkeit, einen Gewinnsprung abzufedern.
Wenn Ihr Gewinn im Anschaffungsjahr niedrig ist und in den Folgejahren deutlich steigt, wirkt der Aufwand dort, wo er am wenigsten bringt. Auch bei einem Verlustjahr ist die Turboabschreibung selten sinnvoll. Die Frage ist nie „möglichst früh abschreiben", sondern „in welchem Jahr ist mein Grenzsteuersatz am höchsten".
Was Sie prüfen sollten, bevor Sie kaufen
- Gewinnerwartung für das Anschaffungsjahr und die drei Folgejahre. Ohne diese Zahlen ist die Entscheidung ein Bauchgefühl.
- Kauf oder Leasing? Die Turboabschreibung gibt es nur beim Kauf. Rechnen Sie beide Wege durch, einschließlich Finanzierungskosten.
- Bruttolistenpreis unter 100.000 Euro? Sonst verdoppelt sich der Ansatz für die Privatnutzung von 0,25 auf 0,5 Prozent.
- Vorsteuerabzug. Abgeschrieben wird auf den Nettobetrag. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.
- Der Zeitpunkt. Das Fenster schließt am 31. Dezember 2027. Anschaffung heißt Übergang von Nutzen und Lasten — bei Lieferzeiten von mehreren Monaten sollten Sie das nicht auf den letzten Moment legen.
Häufige Fragen
Gilt die Turboabschreibung auch für den Ladepunkt?
Nein, die Regelung erfasst das Fahrzeug. Für Wallbox und Ladeinfrastruktur kommt die wiedereingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht — bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent.
Was passiert, wenn ich das Fahrzeug nach zwei Jahren verkaufe?
Der Restbuchwert ist nach zwei Jahren sehr niedrig, der Verkaufserlös daher fast vollständig Gewinn. Die Vorziehung kehrt sich in diesem Moment um. Wer kurze Haltedauern plant, sollte das einrechnen.
Kann ich für dasselbe Fahrzeug einen Investitionsabzugsbetrag bilden?
Ja. Der zuvor gebildete Abzugsbetrag mindert die Anschaffungskosten, und auf den geminderten Betrag wird dann die Turboabschreibung angewendet. Nicht kombinierbar ist dagegen die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
Gilt das auch für E-Bikes und Lastenräder im Betrieb?
Nein, die Regelung knüpft an Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes an. Für Räder gelten die allgemeinen Abschreibungsregeln, gegebenenfalls mit degressiver Abschreibung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.