Betriebsrente und Abfindung: Was beim Ausscheiden mit Ihrer bAV passiert
Was geschieht mit der Betriebsrente beim Aufhebungsvertrag? Unverfallbarkeit, Abfindungsverbot, Fortführung und die Umwandlung der Abfindung in bAV.
Wer eine betriebliche Altersversorgung (bAV) hat und das Unternehmen verlässt, stellt sich zu Recht die Frage: Ist meine Betriebsrente jetzt weg? Und sollte ich die Abfindung vielleicht in die bAV stecken? Beides sind wichtige Fragen mit klaren Regeln – und mit Fallstricken, die man kennen sollte.
Bleibt die Betriebsrente beim Ausscheiden erhalten?
In aller Regel ja. Ist Ihre Anwartschaft unverfallbar, bleibt sie beim vorzeitigen Ausscheiden grundsätzlich bestehen (§ 1b BetrAVG). Unverfallbar wird eine arbeitgeberfinanzierte Zusage nach den heutigen Regeln, wenn sie mindestens drei Jahre bestand und Sie mindestens 21 Jahre alt sind; Anwartschaften aus eigener Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Ihre erworbene Anwartschaft verfällt also nicht einfach mit dem Aufhebungsvertrag.
Anders liegt es nur, wenn die Anwartschaft noch nicht unverfallbar ist. Dann sollte die bAV im Aufhebungsvertrag unbedingt ausdrücklich geregelt werden, sonst droht der Verlust. Eine pauschale Erledigungsklausel genügt für einen Verzicht in der Regel nicht – er müsste die Betriebsrente ausdrücklich benennen.
Kann die Betriebsrente einfach ausgezahlt werden?
Meist nicht. Die Abfindung – also die Auszahlung – einer unverfallbaren Anwartschaft im Zusammenhang mit der Beendigung ist grundsätzlich verboten (§ 3 BetrAVG). Eine Ausnahme gilt vor allem für sehr kleine Anwartschaften (Bagatellgrenze): Hier hat der Arbeitgeber ein einseitiges Abfindungsrecht. Wer also hofft, die Betriebsrente beim Ausscheiden „mitnehmen und verkonsumieren" zu können, stößt in der Regel an dieses gesetzliche Verbot – das zum Schutz der Versorgung besteht.
Welche Optionen Sie haben
Beim Ausscheiden lässt sich im Aufhebungsvertrag regeln, wie es mit der bAV weitergeht. Üblich sind:
- Beitragsfrei ruhend stellen: Die Anwartschaft bleibt bestehen, ruht aber – die spätere Rente richtet sich nach dem bis dahin Erreichten.
- Auf den neuen Arbeitgeber übertragen: Seit einigen Jahren ist die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften erleichtert.
- Privat fortführen: Haben Sie die bAV über Entgeltumwandlung aufgebaut, können Sie sie mit eigenen Beiträgen weiterführen (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
Wichtig: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen Auskunft über Höhe und Entwicklung Ihrer Anwartschaft zu geben (§ 4a BetrAVG).
Die Abfindung in eine bAV umwandeln – Chance mit Haken
Häufig wird angeboten, einen Teil der Abfindung steuerbegünstigt in eine bAV (etwa eine Direktversicherung) einzuzahlen, statt ihn direkt auszuzahlen. Das kann die Steuerlast senken – aber es hat einen Haken: Auf die spätere Auszahlung der Betriebsrente fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel volle Beiträge an. Was vorne an Steuer gespart wird, kann hinten teilweise über Sozialbeiträge zurückkommen. Ob sich die Umwandlung lohnt, ist daher keine reine Steuerfrage, sondern eine Gesamtrechnung – und oft konkurriert sie mit Alternativen wie dem Ausgleich von Rentenabschlägen.
Häufige Fragen
Verliere ich meine Betriebsrente durch den Aufhebungsvertrag?
In der Regel nicht: Eine unverfallbare Anwartschaft bleibt erhalten. Ist sie noch nicht unverfallbar, sollte die bAV im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, sonst droht ein Verlust.
Kann ich mir die Betriebsrente auszahlen lassen?
Meist nicht – die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft bei Beendigung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten vor allem für sehr kleine Anwartschaften.
Sollte ich die Abfindung in eine bAV umwandeln?
Das kann steuerlich vorteilhaft sein, führt aber später oft zu vollen Krankenversicherungsbeiträgen auf die Leistung. Lohnenswert ist nur die Gesamtrechnung, nicht der Blick allein auf die Steuer.
Was sollte im Aufhebungsvertrag zur bAV stehen?
Wie mit der Anwartschaft verfahren wird – ruhend stellen, übertragen oder privat fortführen – und welche Erklärungen der Arbeitgeber gegenüber dem Versorgungsträger abgibt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.