Aktivrente 2026: erfahrene Mitarbeitende halten, 2.000 Euro steuerfrei

Seit dem 1. Januar 2026 bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei, wenn jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet. Für Betriebe mit Fachkräftemangel und offener Nachfolge ist das ein Instrument, das man kennen sollte.

Lesezeit etwa 4 Minuten Rechtsstand 2026 Von der KSW Legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Erfahrene Mitarbeitende gehen in Rente, und die Nachbesetzung dauert Monate — oder scheitert. Für genau diese Lage hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2026 ein Instrument geschaffen: die Aktivrente. Sie macht das Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze finanziell deutlich attraktiver, und zwar auf eine Weise, die den Betrieb nichts kostet.

Was die Aktivrente ist — und was nicht

Die Aktivrente ist keine neue Rentenart. Sie ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG, eingeführt mit dem Aktivrentengesetz im Rahmen des Rentenpakets 2025.

Der Kern in drei Sätzen

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat — 24.000 Euro im Jahr — bleiben einkommensteuerfrei, wenn sie nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt werden.

Ein darüber hinausgehender Betrag wird normal versteuert; nur der übersteigende Teil, nicht der ganze Lohn.

Die Befreiung wird bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Mitarbeiter merkt sie also sofort auf der Abrechnung, nicht erst über die Steuererklärung.

Bei 5.000 Euro Monatslohn bleiben 2.000 Euro steuerfrei, 3.000 Euro sind zu versteuern. Bei 1.800 Euro ist der gesamte Lohn steuerfrei — der Freibetrag wird nicht auf andere Monate übertragen.

Wer profitiert und wer nicht

Begünstigt:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
  • nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze
  • unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbeginn hinausgeschoben ist

Nicht begünstigt:

  • Selbständige und Freiberufler
  • Beamte in ihrem Beamtenverhältnis
  • Minijobs und andere nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen
  • andere Einkunftsarten — die Befreiung gilt nur für Arbeitslohn nach § 19 EStG
Der häufigste Fehler in der Abrechnung

Die Steuerfreiheit gilt erst ab dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wer im Mai die Grenze erreicht, kann sie ab Juni nutzen — nicht ab Mai.

Der zweite Fehler ist eine Verwechslung: Für Altersrenten gibt es seit 2023 ohnehin keine Hinzuverdienstgrenzen mehr; die Rente wird durch Arbeitseinkommen nicht gekürzt. Die Aktivrente ist davon unabhängig und rein steuerlich. Beides wird in Gesprächen mit Mitarbeitenden regelmäßig durcheinandergebracht.

Was für den Betrieb wichtig ist

Sozialabgaben bleiben. Die Befreiung wirkt nur bei der Einkommensteuer. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiter an, der Arbeitgeberanteil ebenso. Für den Betrieb ändert sich an den Lohnkosten also nichts — der Vorteil liegt vollständig beim Mitarbeiter.

Das Vorbeschäftigungsverbot ist gefallen. Zum Rentenpaket gehört die Aufhebung des Anschlussverbots im Teilzeit- und Befristungsgesetz für diese Fälle. Beschäftigte können nach Erreichen der Regelaltersgrenze leichter erneut befristet beim bisherigen Arbeitgeber eingestellt werden. Das war bisher die praktische Hürde: Eine sachgrundlose Befristung scheiterte am Verbot der Vorbeschäftigung.

Die Abrechnung muss stimmen. Die Steuerfreiheit greift im Lohnsteuerabzugsverfahren. Ihre Lohnbuchhaltung muss den Freibetrag kennen und richtig anwenden — sonst zahlt der Mitarbeiter Lohnsteuer, die er später mühsam über die Erklärung zurückholt. Genau das ist in den ersten Monaten nach Inkrafttreten vielfach passiert.

Wofür sich das Instrument eignet

SituationWarum die Aktivrente hilft
Nachfolge nicht besetztÜbergabezeitraum lässt sich strecken, ohne dass der Mitarbeiter finanziell verliert
Wissensträger gehtReduzierte Weiterbeschäftigung wird für beide Seiten attraktiv
SaisonspitzenErfahrene Kräfte in Teilzeit statt Neueinstellung mit Einarbeitung
Einarbeitung von NachwuchsDoppelbesetzung auf Zeit wird bezahlbar

Der Reiz liegt in der Größenordnung: Bei 1.800 Euro Bruttoverdienst im Ruhestand steigt das Netto durch die Steuerfreiheit um etwa 250 Euro im Monat — rund 3.000 Euro im Jahr. Ein Angebot mit weniger Stunden bei nahezu unverändertem Netto wird damit realistisch.

Wie Sie es ansprechen

Der Fehler wäre, das Thema erst aufzumachen, wenn die Kündigung zum Renteneintritt auf dem Tisch liegt. Sinnvoll ist ein Gespräch sechs bis zwölf Monate vorher, mit einer konkreten Rechnung.

Und dazu gehört Ehrlichkeit über die Grenzen: Die Aktivrente kann Auswirkungen auf Wohngeld, Hinterbliebenenrenten oder beitragsabhängige Leistungen haben. Wer sie pauschal als „steuerfrei, also nur Vorteile" verkauft, riskiert Enttäuschung.

Was wir dabei übernehmen

Wir rechnen Ihren Mitarbeitenden vor, was eine Weiterbeschäftigung netto bedeutet — mit Rente, Aktivrente, Kranken- und Pflegeversicherung und den Auswirkungen auf die Steuererklärung. Neutral, mit gesetzlicher Verschwiegenheit und ohne dass Sie als Arbeitgeber in eine Beratungsrolle geraten, die Ihnen haftungsrechtlich nicht guttut.

Häufige Fragen

Muss der Mitarbeiter die Altersrente bereits beziehen?

Nein. Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob die Altersrente schon bezogen wird oder der Rentenbeginn hinausgeschoben ist. Maßgeblich ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze.

Gilt die Aktivrente auch bei vorgezogener Altersrente mit 63?

Nein. Sie knüpft an die gesetzliche Regelaltersgrenze an, nicht an einen individuell früheren Rentenbeginn. Wer mit 63 abschlagsfrei in Rente geht, erreicht die Regelaltersgrenze erst später.

Lässt sich die Aktivrente mit einem Minijob kombinieren?

Nein. Der Freibetrag setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Ein Minijob ist nicht begünstigt — hier kann eine Umstellung auf eine versicherungspflichtige Teilzeitstelle sinnvoll sein.

Was ist mit Gesellschafter-Geschäftsführern?

Entscheidend ist, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist sie es meist nicht — dann greift die Aktivrente nicht. Das sollte vorher geklärt sein.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.