Abfindung in der Steuererklärung: was wir für Sie prüfen
Seit 2025 kommt die Fünftelregelung nicht mehr über die Lohnabrechnung, sondern nur noch über die Veranlagung. Was das für Ihre Steuererklärung bedeutet und welche Unterlagen wir dafür brauchen.
Wer eine Abfindung erhalten hat, muss seit 2025 selbst aktiv werden, damit die Tarifermäßigung des § 34 EStG überhaupt ankommt. Der Arbeitgeber wendet sie im Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Ohne Einkommensteuererklärung bleibt der Vorteil vollständig liegen — bei mittleren Abfindungen sind das regelmäßig fünfstellige Beträge.
Dieser Beitrag beschreibt, was wir im Rahmen eines Steuerberatungsmandats prüfen und welche Unterlagen wir dafür benötigen.
Wenn Sie ein Abfindungs-, Altersteilzeit- oder Vorruhestandsangebot vorliegen haben und wissen möchten, was netto bleibt, lesen Sie zuerst die ausführliche Erläuterung der Fünftelregelung mit Rechenbeispielen: Fünftelregelung bei der Abfindung — was sich 2025/2026 geändert hat. Dieser Beitrag hier setzt später an: wenn die Abfindung geflossen ist und die Steuererklärung ansteht.
Warum die Erklärung jetzt zwingend ist
Bis einschließlich 2024 hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Abfindung kam mit reduzierter Steuer auf dem Konto an. Mit dem Wachstumschancengesetz ist das zum 1. Januar 2025 entfallen.
Seither gilt: Die Abfindung wird zunächst nach dem regulären Tarif versteuert. Die Ermäßigung wird erst im Veranlagungsverfahren berücksichtigt — und nur, wenn eine Erklärung abgegeben wird. Für Sie heißt das zweierlei:
- Der ausgezahlte Betrag ist niedriger als früher. Wer die Abfindung fest verplant hat, etwa zur Ablösung eines Darlehens, sollte mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag rechnen.
- Der Vorteil kommt später zurück. Je nach Bearbeitungsdauer des Finanzamts können zwischen Auszahlung und Erstattung über ein Jahr liegen.
Was wir im Mandat prüfen
Die Anwendung des § 34 EStG ist kein Häkchen im Formular. Ob und in welcher Höhe die Ermäßigung greift, hängt an mehreren Punkten, die einzeln zu klären sind:
- Trennung der Zahlungsbestandteile. Nur die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist begünstigt. Offener Lohn, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Prämien sind es nicht und werden regulär besteuert. Wir gleichen die Vereinbarung mit der Lohnabrechnung ab.
- Zusammenballung von Einkünften. Die Abfindung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen und in der Regel höher sein als das, was ohne die Beendigung bis Jahresende noch verdient worden wäre. Bei Teilzahlungen über den Jahreswechsel prüfen wir, ob die Ermäßigung überhaupt noch greift.
- Günstigerprüfung. Bei sehr hohen Einkommen, die ohnehin durchgängig im Spitzensteuersatz liegen, bringt die Glättung wenig. Wir rechnen beide Varianten.
- Progressionsvorbehalt. Arbeitslosengeld, Transfer-Kurzarbeitergeld, Kranken- oder Elterngeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte — und wirken damit auf die Abfindung zurück.
- Weitere Einkünfte im Abfindungsjahr. Renten, Betriebsrenten, Vermietung, Kapital erträge und das Einkommen des Ehegatten gehen in dieselbe Rechnung ein.
- Veranlagungsart und Steuerklassen. Bei Ehegatten kann die Wahl zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung im Abfindungsjahr spürbar verschieben.
Was über die Fünftelregelung hinaus zu holen ist
In der Praxis ist die Tarifermäßigung selten der einzige Hebel. Vier Punkte prüfen wir regelmäßig mit, weil sie zusammen oft mehr ausmachen als § 34 EStG allein:
- Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Ein Teil der Abfindung kann zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI eingezahlt werden. Die Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen abziehbar und erhöhen die spätere Rente lebenslang.
- Krankenversicherungsbeiträge. Nach dem Ausscheiden getragene Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Versicherung sind abzugsfähig — häufig ein übersehener Posten im Jahr nach dem Austritt.
- Werbungskosten aus dem Ausscheiden. Anwalts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag, Bewerbungskosten, Fortbildung, gegebenenfalls ein beruflich veranlasster Umzug.
- Vorauszahlungen anpassen. Fällt im Folgejahr das Gehalt weg, sind festgesetzte Vorauszahlungen häufig zu hoch. Eine Herabsetzung verschafft sofort Liquidität, statt auf die Erstattung zu warten.
Welche Unterlagen wir benötigen
- Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, Sozialplan, Abfindungsvereinbarung
- Lohnsteuerbescheinigung des Abfindungsjahres und die Abrechnung, mit der die Abfindung ausgezahlt wurde
- Bescheide der Agentur für Arbeit: Leistungssatz, Sperrzeit, Ruhenszeit
- Nachweise über Einzahlungen in die Rentenversicherung nach § 187a SGB VI
- Beitragsnachweise der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Austritt
- Belege über Anwalts-, Beratungs- und Bewerbungskosten
- Angaben zu weiteren Einkünften und zum Einkommen des Ehegatten im selben Jahr
- Letzter Einkommensteuerbescheid und Vorauszahlungsbescheid
Die vollständige Aufstellung für alle Einkunftsarten finden Sie in unserer Checkliste zur Einkommensteuererklärung; dort gibt es einen eigenen Abschnitt zu Abfindung, Altersteilzeit, Vorruhestand und Transfergesellschaft.
Häufige Fragen
Muss ich die Fünftelregelung gesondert beantragen?
Sie geben die Abfindung in der Anlage N als Entschädigung an. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen und wendet die Ermäßigung an, wenn sie günstiger ist. Ohne Steuererklärung passiert nichts.
Bis wann muss die Erklärung abgegeben sein?
Ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli des Folgejahres. Mit Beratungsauftrag verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des zweiten Folgejahres — für das Steuerjahr 2025 also auf den 1. März 2027.
Fallen auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?
Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich nicht. Anders sieht es aus, wenn in Wahrheit noch offener Arbeitslohn ausgezahlt wird — deshalb ist die saubere Trennung der Bestandteile so wichtig.
Was kostet die Erstellung der Erklärung?
Die Abrechnung erfolgt nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Ein unverbindliches schriftliches Angebot erhalten Sie über unser Online-Formular, in der Regel innerhalb eines Werktages.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.