Abfindung optimal auszahlen lassen: Wie der richtige Zeitpunkt tausende Euro spart

Der Auszahlungszeitpunkt entscheidet über die Steuerlast Ihrer Abfindung. Was ein Dispositionsjahr bringt, wie das Zuflussprinzip wirkt und worauf es ankommt.

Lesezeit etwa 4 Minuten Rechtsstand 2026 Von der KSW Legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Bei Abfindungen konzentriert sich fast alles auf die Höhe der Summe. Dabei gibt es eine zweite Stellschraube, die oft genauso viel ausmacht und trotzdem leicht übersehen wird: der Zeitpunkt der Auszahlung. Wer hier klug plant, kann seine Steuerlast spürbar senken – manchmal um einen fünfstelligen Betrag.

Warum der Zeitpunkt überhaupt eine Rolle spielt

Für die Besteuerung gilt das Zuflussprinzip: Versteuert wird in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich zufließt. Die Abfindung wird dem übrigen Einkommen dieses Jahres hinzugerechnet. Und weil die Einkommensteuer progressiv ist – der Satz steigt mit dem Einkommen –, macht es einen großen Unterschied, ob die Abfindung auf ein volles Gehaltsjahr trifft oder auf ein Jahr mit wenig anderem Einkommen.

Das Dispositionsjahr: der stärkste Hebel

Besonders wirksam ist das sogenannte Dispositionsjahr: ein Jahr, in dem neben der Abfindung möglichst keine oder nur geringe weitere Einkünfte anfallen. Wer etwa zum Jahresende ausscheidet und die Abfindung erst im Folgejahr zufließen lässt, in dem noch kein neues Gehalt und keine vollen Bezüge anfallen, kann die Steuerlast deutlich drücken. In Kombination mit der Fünftelregelung verstärkt sich der Effekt zusätzlich.

Wichtig ist dabei das Zusammenspiel mit dem Arbeitslosengeld und anderen Leistungen, die unter den Progressionsvorbehalt fallen: Sie zählen zwar nicht direkt als steuerpflichtiges Einkommen, erhöhen aber den Steuersatz. Ein vermeintlich „leeres" Jahr ist also nicht automatisch ein optimales Jahr – es kommt auf die genaue Zusammensetzung an.

Beispiel zur Veranschaulichung

Eine Abfindung von 160.000 Euro, die neben dem vollen Jahresgehalt im laufenden Jahr ausgezahlt wird, trifft den Spitzensteuersatz mit voller Wucht. Fließt dieselbe Summe stattdessen im Folgejahr zu, in dem kaum weiteres Einkommen anfällt, kann der Unterschied in der Steuer mehrere zehntausend Euro betragen. Welche Variante in Ihrem Fall optimal ist, hängt von Ihren konkreten Zahlen ab.

Was sich verhandeln lässt – und was nicht

Der Auszahlungszeitpunkt ist häufig Verhandlungssache und kann im Aufhebungsvertrag festgelegt werden. Allerdings darf die Gestaltung nicht beliebig sein: Sie muss zu den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen passen, und auch das Arbeitslosengeld-Timing spielt hinein. Eine Verschiebung „auf gut Glück" kann nach hinten losgehen. Sinnvoll ist sie nur, wenn die Gesamtwirkung – Steuer, Fünftelregelung, ALG, Sozialversicherung – vorher durchgerechnet wurde.

Drei Konstellationen, in denen das Dispositionsjahr besonders wirkt

  • Austritt im Herbst, Auszahlung im Januar: Der Klassiker. Das alte Jahr trägt das volle Gehalt, das neue Jahr nur Arbeitslosengeld oder Rente – die Abfindung trifft auf ein fast leeres Jahr.
  • Rentennahe Beschäftigte: Wer nach dem Austritt in Rente geht, hat im Folgejahr nur die Rente – und die ist nur mit ihrem Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Die Abfindung wird dann oft mit einem Steuersatz belastet, der weit unter dem des Erwerbsjahres liegt.
  • Verheiratete mit Alleinverdiener-Konstellation: Der Splittingtarif drückt die Progression, das Dispositionsjahr verstärkt das. Verdient der Ehepartner dagegen gut, schrumpft der Vorteil – dann kann die Einzelveranlagung im Abfindungsjahr günstiger sein.

Die Fallen: Zufluss, Zusammenballung, Progressionsvorbehalt

Drei Dinge machen ein geplantes Dispositionsjahr zunichte. Erstens der Zufluss: Maßgeblich ist der Tag, an dem das Geld verfügbar ist – nicht das Vertragsdatum. Eine Abfindung, die am 30. Dezember überwiesen wird, gehört ins alte Jahr. Zweitens die Zusammenballung: Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Entschädigung in einem Kalenderjahr zufließt. Eine Teilzahlung im Austrittsjahr und der Rest im Folgejahr kostet die Ermäßigung für beide Teile; nur eine geringfügige Nebenleistung von bis zu rund 10 Prozent ist unschädlich. Drittens der Progressionsvorbehalt: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld im Zieljahr heben den Steuersatz, ohne selbst besteuert zu werden. Wer die Abfindung in ein Jahr mit zwölf Monaten Arbeitslosengeld legt, bekommt ein deutlich schlechteres Ergebnis als geplant.

Umgekehrt lässt sich das Zieljahr aktiv entlasten: Vorsorgeaufwendungen wie freiwillige Rentenbeiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen oder eine Basisrente sind als Sonderausgaben abziehbar und senken das zu versteuernde Einkommen genau in dem Jahr, in dem die Abfindung die Steuer treibt.

Häufige Fragen

Kann ich den Auszahlungszeitpunkt meiner Abfindung beeinflussen?

Oft ja – er ist regelmäßig Verhandlungssache und wird im Aufhebungsvertrag geregelt. Die steuerliche Wirkung sollte vorher berechnet werden.

Was ist ein Dispositionsjahr?

Ein Jahr, in dem neben der Abfindung möglichst wenig weiteres Einkommen anfällt. Das senkt die Steuerprogression und kann den Effekt der Fünftelregelung verstärken.

Wie viel lässt sich durch den richtigen Zeitpunkt sparen?

Bei größeren Abfindungen kann der Unterschied zwischen zwei Auszahlungsjahren mehrere zehntausend Euro betragen – abhängig von der individuellen Einkommenssituation.

Reicht es, die Auszahlung einfach ins nächste Jahr zu schieben?

Nicht unbedingt. Arbeitslosengeld und andere Leistungen mit Progressionsvorbehalt können das Bild verändern. Entscheidend ist die Gesamtrechnung, nicht das leere Kalenderjahr.

Reicht es, wenn im Vertrag „Auszahlung im Januar“ steht?

Ja, wenn die Zahlung tatsächlich erst im Januar erfolgt und die gesamte Abfindung in einem Betrag fließt. Wird sie versehentlich schon im Dezember überwiesen, gilt das Zuflussjahr – nicht der vereinbarte Termin. Lassen Sie sich die Fälligkeit im Vertrag und in der Lohnabrechnung bestätigen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Beträge und Grenzen entsprechen dem Rechtsstand 2026; maßgeblich für Ihren Fall sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Vorschriften. Rechts- und Gesetzesänderungen berücksichtigen wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats.