Glossar: Abfindung, Rente & Personalabbau

Die wichtigsten Begriffe rund um Abfindung, Altersteilzeit, Transfergesellschaft, Vorruhestand, Rente und Personalabbau – kurz und verständlich.

A

Abfindung

Einmalige Zahlung des Arbeitgebers, die den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleicht. Sie ist voll steuerpflichtig, kann aber über die Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden; einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Sonderfällen.

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Abfindungsanspruch (§ 1a KSchG)

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr anbieten, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es darüber hinaus nur in Sonderfällen.

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Abwicklungsvertrag

Vereinbarung, die die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung regelt – etwa Abfindung, Freistellung und Zeugnis. Anders als der Aufhebungsvertrag beendet er das Arbeitsverhältnis nicht selbst.

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Aktivrente

Seit 2026 geltende Regelung, nach der Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, Lohn bis 2.000 € im Monat steuerfrei beziehen können. Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.

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Altersteilzeit (ATZ)

Modell für Beschäftigte ab 55, das die Arbeitszeit bis zum Ruhestand reduziert – meist im Blockmodell (Arbeits- und Freistellungsphase) oder im Gleichverteilungsmodell. Der Arbeitgeber stockt das Entgelt auf.

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Arbeitslosengeld I (ALG I)

Lohnersatzleistung der Agentur für Arbeit bei Arbeitslosigkeit – 60 % (mit Kind 67 %) des letzten Nettoentgelts. Die Bezugsdauer hängt von Alter und Versicherungszeit ab (12 bis 24 Monate). ALG I unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

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Aufhebungsvertrag

Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Er ist schnell und flexibel, kann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.

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Aufklärungspflicht

Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigte unter bestimmten Umständen über die Folgen einer Vereinbarung – etwa für Steuer oder Rente – zu informieren. Eine Verletzung kann Schadensersatzansprüche auslösen.

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Aufstockungsbetrag (Altersteilzeit)

Zuschlag des Arbeitgebers zum reduzierten Altersteilzeit-Entgelt (regelmäßig mindestens 20 %). Er ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

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Ausgleichszahlung (§ 187a SGB VI)

Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, mit der sich Rentenabschläge eines früheren Renteneintritts ganz oder teilweise ausgleichen lassen. Abfindungsmittel können hierfür steuerbegünstigt eingesetzt werden.

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B

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Vom Arbeitgeber zugesagte Altersvorsorge. Unverfallbare Anwartschaften bleiben beim Ausscheiden erhalten; ihre Abfindung ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten.

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Betriebsänderung (§ 111 BetrVG)

Wesentliche Veränderung im Betrieb – etwa Einschränkung, Stilllegung oder erheblicher Personalabbau – in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Beschäftigten. Sie löst Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus.

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Betriebsbedingte Kündigung

Einseitige Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes. Sie setzt im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine korrekte Sozialauswahl voraus und ist gerichtlich angreifbar.

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Blockmodell / Gleichverteilungsmodell

Die beiden Varianten der Altersteilzeit: Im Blockmodell wird zunächst voll gearbeitet (Arbeitsphase) und danach freigestellt (Freistellungsphase); im Gleichverteilungsmodell wird durchgehend mit reduzierter Stundenzahl gearbeitet.

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D

Dispositionsjahr

Steuerliche Gestaltung, bei der die Abfindung in ein Jahr mit geringem sonstigen Einkommen verschoben wird, um die Progression – und damit die Steuer – zu senken.

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E

Einigungsstelle

Innerbetriebliches Schlichtungsgremium. Bei Personalabbau kann sie einen Sozialplan verbindlich festlegen, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen; den Interessenausgleich kann sie nicht erzwingen.

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F

Freiwilligenprogramm

Personalabbau auf freiwilliger Basis: Beschäftigte scheiden gegen eine – oft erhöhte – Abfindung freiwillig aus, statt eine betriebsbedingte Kündigung zu erhalten.

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Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte wie einer Abfindung. Rechnerisch wird ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen addiert und die darauf entfallende Mehrsteuer verfünffacht. Seit 2025 nur noch über die Steuererklärung.

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H

Hinzuverdienstgrenze

Grenze für Einkünfte neben einer Rente. Bei vorgezogenen Altersrenten ist sie seit 2023 weitgehend entfallen; bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Grenzen.

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I

Interessenausgleich

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung. Er kann – anders als der Sozialplan – nicht erzwungen werden.

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K

Karenzentschädigung

Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen für die Dauer des Verbots.

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Kündigungsschutzklage

Klage beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung, die binnen drei Wochen nach Zugang erhoben werden muss (§ 4 KSchG). Sie ist in der Praxis häufig der Hebel, über den eine Abfindung verhandelt wird.

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L

Lohnsteuer

Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber direkt einbehält. Auf eine Abfindung wird seit 2025 zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten – die Entlastung über die Fünftelregelung erfolgt erst mit der Einkommensteuererklärung.

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M

Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG)

Pflicht des Arbeitgebers, größere Entlassungen vorab der Agentur für Arbeit anzuzeigen und den Betriebsrat zu konsultieren. Fehler im Verfahren können Kündigungen unwirksam machen.

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N

Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)

Abfindungsanspruch der Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne ausreichend einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.

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O

Outplacement

Vom Arbeitgeber finanzierte Unterstützung ausscheidender Beschäftigter bei der beruflichen Neuorientierung – etwa Beratung, Bewerbungstraining und Vermittlung.

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P

Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

Bestimmte steuerfreie Leistungen – etwa Arbeitslosen- oder Transfer-Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbeträge – erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen, ohne selbst besteuert zu werden.

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R

Regelaltersgrenze

Alter, ab dem die abschlagsfreie Regelaltersrente bezogen werden kann. Sie steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre.

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Rente mit 63 (besonders langjährig Versicherte)

Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren, die vor der Regelaltersgrenze beginnen kann. Das frühestmögliche Zugangsalter steigt schrittweise an.

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Rentenabschlag

Dauerhafte Kürzung der Rente bei vorzeitigem Renteneintritt – 0,3 % je Monat des früheren Beginns. Abschläge lassen sich über eine Ausgleichszahlung (§ 187a SGB VI) ausgleichen.

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Ruhenszeit (§ 158 SGB III)

Zeitraum, in dem das Arbeitslosengeld ruht, weil bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wurde. Sie ist von der Sperrzeit zu unterscheiden.

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S

Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer

Zuschläge zur Einkommensteuer. Der Solidaritätszuschlag fällt nur noch bei höheren Einkommen an; die Kirchensteuer (8–9 %) kann auf den durch die Abfindung ausgelösten Anteil teilweise erlassen werden.

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Sozialauswahl

Bei betriebsbedingter Kündigung vorgeschriebene Auswahl der zu kündigenden Beschäftigten nach sozialen Kriterien – Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

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Sozialplan

Vereinbarung zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung – etwa durch Abfindungen, Transferleistungen oder Härtefallregelungen. Er ist über die Einigungsstelle erzwingbar.

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Sperrzeit (§ 159 SGB III)

Zeitraum von in der Regel bis zu zwölf Wochen, in dem kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat – etwa durch einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund.

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Sprinter- / Turboprämie

Zusätzliche Zahlung dafür, dass ein Beschäftigter ein Aufhebungsangebot frühzeitig annimmt oder vorzeitig ausscheidet. Sie ist Teil der Abfindung und entsprechend steuerpflichtig.

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Steuerklasse & Splittingtarif

Die Steuerklasse bestimmt den laufenden Lohnsteuerabzug; Ehegatten können sich beim Splittingtarif gemeinsam veranlagen lassen. Beides beeinflusst die Steuerlast einer Abfindung erheblich.

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Störfall (Altersteilzeit)

Vorzeitiges Ende der Altersteilzeit im Blockmodell – etwa durch Tod, Erwerbsminderung oder Kündigung. Das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben wird dann gesammelt ausgezahlt und nachversteuert.

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T

Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)

Leistung der Agentur für Arbeit für Beschäftigte in einer Transfergesellschaft – meist 60 bzw. 67 % des pauschalierten Nettoentgelts, in der Regel für bis zu zwölf Monate. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

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Transfergesellschaft

Befristete Auffanggesellschaft, in die Beschäftigte bei größerem Stellenabbau wechseln. Sie vermeidet die Sperrzeit, ermöglicht Qualifizierung und zahlt Transfer-Kurzarbeitergeld.

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U

Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG)

Schutz erworbener Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung. Eine unverfallbare Anwartschaft bleibt auch beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb erhalten.

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V

Vorruhestand

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor der Regelaltersgrenze, meist mit Überbrückungszahlungen des Arbeitgebers bis zum Rentenbeginn.

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Z

Zusammenballung

Voraussetzung der Fünftelregelung: Die Abfindung muss grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr zufließen und zu einer erhöhten Steuerbelastung führen.

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Aus Begriffen wird Ihre konkrete Zahl

Ein Glossar erklärt die Begriffe. Was sie in Ihrem Fall bedeuten – in Euro, nach Steuer und Rente – rechnet KSW Legal individuell durch.

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