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Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist am 21.03.2016 in Kraft getreten.
Wenn Sie zwischen dem 01.09.2002 und dem 01.08.2010 einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen haben, lohnt es sich für Sie sich den 20.06.2016 in Ihrem Kalender „rot“ anzustreichen. Warum, das lesen Sie hier

“Heimlich still und leise”...

haben zuerst der Bundestag und dann der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften -Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 396- verabschiedet.

Hiermit hat der Gesetzgeber das “ewige” Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten beendet. Der Widerruf von Immobiliendarlehen nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist für Verbraucher ab dem 21.06.2016 nicht mehr möglich.
War im ersten Gesetzesentwurf noch nicht an der unbegrenzten Frist beim Kreditwiderruf gerüttelt worden, hat der Bundesgesetzgeber leider nicht zum ersten Mal für den Verbraucher, eine ungünstige Änderung zum Schutz der Banken geschaffen.

Dies betrifft übrigens auch Kredite mit ausländischen Banken, wenn die Anwendung des deutschen Rechts zwischen den Darlehensvertragsparteien vertraglich vereinbart wurde.

Unsere Kanzlei bearbeitet derzeit ein Mandat gegen die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz.

Unser Mandant hat mit der benannten Bank drei Darlehensverträge geschlossen, wobei deutsches Recht vereinbart war und die Belehrung komplett an den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. vorbei ging.

Auch diese Darlehen sind nach dem 20.06.2016 nicht mehr widerruflich.

Besondere Brisanz haben diese Darlehen, weil oft auch Fremdwährungsdarlehen von der Bank aus Bregenz ausgegeben wurden.

Insbesondere beim Darlehen in Schweizer Franken ist dies heikel, da durch den erstarkten Schweizer Franken die Darlehen “teurer” wurden, da diese nach Ende der Laufzeit in Euro gewechselt werden müssen und der derzeitige Wechselkurs stark ins Gewicht fallen würde.

Beim berechtigten Widerruf sind nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH die vom Darlehensnehmer erhaltenen Gelder, verzinst wie im Vertrag vereinbart, sowie alle an die Bank geleisteten Zahlungen -also Zins und Tilgung- mit 5 Prozent Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und die Aufrechnung kann erklärt werden; Ansprüche auf Vorfälligkeit würden sowieso entfallen.

Haben Sie einen Immobiliendarlehensvertrag zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen, und möchten Sie sich gerne –auch wegen der historisch niedrigen Zinsen oder des Fremdwährungsrisikos- lösen, oder haben Sie sich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag gelöst (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, AZ: 6 U 21/15 -rechtskräftig-, wo das Gericht die Bank nach Widerruf durch die dortigen Kläger zur Erstattung des Aufhebungsentgelts verurteilt hat) oder haben Sie andere Fragen rund um einen Immobiliendarlehensvertrag, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Rufen Sie uns an, eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos!