Erbrecht

Wer auf ein eigenes Testament verzichtet, überlässt sein Vermögen nach der „gesetzlichen Erbfolge“ den nächsten noch lebenden Verwandten und – sofern vorhanden – seinem Ehepartner. Dadurch können im Einzelfall nicht gewollte Vermögensübertragungen an unbeliebte oder unbekannte Verwandte, langwierige Streitereien in Erbengemeinschaften, und fatale finanzielle Probleme für Ehe- oder Lebenspartner entstehen. Die meisten Menschen sollten daher mit einem eigenen Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und selbst regeln, wer erben soll.
Die KSW LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft verfügt über langjährige Erfahrung in der erbrechtlichen Beratung sowie in der formwirksamen Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. Zu seinen Mandanten zählen Ehepaare, Partner ohne Trauschein, unverheiratete und geschiedene Personen und Unternehmer. Auch bei der Zuwendung von Vermögen an karitative Organisationen und bei der Gründung von Stiftungen kann Sie der Münchner Anwalt Klinger umfassend beraten und unterstützen.
Die meisten Ehepartner betrachten ihr Vermögen als gemeinsames Eigentum, obwohl ihre Vermögen auch nach der Eheschließung rechtlich vollständig getrennt bleiben. Doch die Stunde der Wahrheit kommt, wenn das Nachlassgericht neben dem Ehepartner auch Kinder oder andere Verwandte als rechtmäßige Erben in den Erbschein aufnimmt. Mit einem Ehegattentestament kann man solche Überraschungen ausschließen. Weit verbreitet ist der Wunsch, dass die eigenen Kinder oder nahe Verwandte das Vermögen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners erben sollen.
Wir raten Ehepartnern deshalb, ein „Berliner Testament“ zu errichten, den überlebenden Ehegatten als Alleinerben, Vorerben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen und die Kinder für den zweiten Erbfall zu begünstigen.
Eine kluge und vorausschauende Vorsorge für den Erbfall muss auf Ihre spezielle Lebenssituation zugeschnitten sein. Hierbei gibt es keine „Standardlösung von der Stange“.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf die nächste Generation kommt es Unternehmern meist darauf an, mehrere Ziele zu realisieren: den Erhalt des Unternehmens, die Vermeidung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die Möglichkeit, selbst noch nach dem Ausscheiden bis ins hohe Alter mitreden und mitentscheiden zu können sowie die finanzielle Absicherung von Familienmitgliedern. Ein Anwalt, der einem Unternehmer als erbrechtlicher Berater zur Seite stehen will, muss alle rechtlichen Konstruktionen – darunter auch die Gründung einer Familiengesellschaft oder Familienstiftung – kennen, die sich im Einzelfall am besten eignen, um die jeweiligen Ziele des Unternehmers zu realisieren.
Wenn eine Person einen Teil ihres Eigentums noch zu Lebzeiten an Familienmitglieder verschenkt, die das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würden, sprechen Juristen von „vorweggenommener Erbfolge“. Mit Schenkungen bis zum Freibetrag (derzeit pro Kind 400.000 € und beim Ehegatten 500.000 €) lassen sich hohe Vermögenswerte gezielt steuerfrei übertragen, denn eine Person kann alle zehn Jahre den Freibetrag erneut nutzen. Ein Anwalt muss dabei im Rahmen einer eingehenden erbrechtlichen Beratung den richtigen Weg unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts und der Erbschaft- und Schenkungsteuer finden.

Wir legen ein besonderes Augenmerk auf die Absicherung des Schenkers, insbesondere in Form von Nutzungsrechten, Pflegeverpflichtungen, Rentenzahlungen und klaren Regelungen für den Vermögensrückfall.

Der Pflichtteil sichert den nahen Angehörigen, die durch Testament enterbt wurden, eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wird aber nur in Form von Geld beglichen. Ein Anwalt hat zu prüfen, ob sein Mandant neben dem sogenannten „ordentlichen“ Pflichtteilsanspruch, der aus dem Wert des Nachlasses berechnet wird, auch einen „Pflichtteilsergänzungsanspruch“, geltend machen kann, der aus bestimmten Schenkungen des Erblassers ermittelt wird.

Wir setzen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche effektiv unter Nutzung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen durch. Die Erben unterstützt der Erbrechtspezialist bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen.

Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder ist die letztwillige Verfügung unwirksam, bestimmt das Gesetz, welche Personen die Erben sind. Diese „gesetzliche Erbfolge“ richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand des Verstorbenen. An erster Stelle kommen der überlebende Ehepartner und die Kinder als Erben erster Ordnung zum Zuge. Bei kinderlosen Erblassern können jedoch auch Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel und andere noch weiter entfernte Verwandte erben. Vor allem bei unübersichtlichen Familienverhältnissen ist es auch für den juristischen Laien nicht ganz einfach, herauszufinden, wer nun erbberechtigt ist.
Die KSW LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft ermittelt im Auftrag potentieller Erben, ob diese überhaupt Ansprüche auf den Nachlass geltend machen können und, falls ja, wie hoch ihr Anteil am Erbe ist.
Eine Erbengemeinschaft führt häufig zu langjährigen Streitigkeiten. Der Grund für die oft erbittert geführten Auseinandersetzungen liegt vor allem darin, dass die Erben den gesamten Nachlass gemeinsam – meist einstimmig – verwalten müssen und manche Miterben sinnvolle Vorschläge torpedieren, um sich sich selbst Vorteile zu verschaffen.

Erben werden bei der Durchsetzung ihrer Rechte und bei der Lösung von Konflikten unterstützt. Durch langjährige Erfahrung auch in der Mediation vermitteln wir zwischen den Miterben und sorgen für einen fairen Interessenausgleich. Im Auftrag von Erbengemeinschaften regelt er die Nachlassverwaltung und -abwicklung und vermeidet damit unnötige Versteigerungen und langwierige Erbprozesse.

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, arbeitet meist gezielt auf eine gerechte und zügige Aufteilung des Nachlasses, den Schutz des Vermögens, die Erhaltung des Familienfriedens und die finanzielle Absicherung der Familienmitglieder hin. Doch auch bei einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es Streit unter den Miterben geben oder der Erbe weigert sich, angeordnete Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Ein Erblasser kann jedoch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt.
Gern übernehmen wir auch Nachlassabwicklungen und Nachlassverwaltungen.
Mit dem Tod des Erblassers gehen seine Schulden nicht unter. Die Schulden bleiben bestehen und gehen als Teil des Nachlassvermögens gemäß § 1967 BGB auf den Erben über. Mit dem Erbfall vereinigen sich zwei bisher getrennte Vermögensmassen, nämlich die Aktiva und Passiva des Erblassers mit den Aktiva und Passiva des Erben. Der Erbe haftet also auch mit seinem Eigenvermögen. Ein Nachlassgegenstand kann deshalb sowohl von Gläubigern des Erblassers als auch von Gläubigern des Erben als Vollstreckungsobjekt in Anspruch genommen werden.
Im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen sind zahlreiche „Steuerfallen“ zu beachten. Ein gutgemeintes Testament kann sich als steuerlich nachteilig für die bedachten Erben entpuppen. Bei Schenkungen wird oft das vorhandene Steuersparpotential nicht ausgenutzt. Ein Anwalt muss bei der Planung der Vermögensübertragungen immer auch die steuerlichen Aspekte im Blick behalten. Darüber hinaus ist bei lebzeitigen Zuwendungen immer die finanzielle Absicherung des Übertragenden – etwa im Fall von Pflegebedürftigkeit – zu berücksichtigen.

Der Erbrechtsspezialist berechnet daher für jeden Einzelfall aus den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten individuell die steueroptimale Lösung und setzt sie um. Er unterstützt seine Mandanten auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und bewahrt die Erben vor unnötig hohen Steuerlasten.

Auf vielfache Art und Weise kann ein Erbfall mit ausländischen Rechtsordnungen in Berührung kommen. Immer mehr deutsche Staatsangehörige besitzen ein Feriendomizil oder eine sonstige Immobilie im Ausland. Dasselbe gilt für Geldanlagen. Außerdem kann ausländisches Recht zur Anwendung kommen, wenn ein ausländischer, in der Bundesrepublik Deutschland lebender Mitbürger, verstirbt. Auch deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und versterben, können Erben hinterlassen, die mit einer ausländischen Rechtsordnung zu tun haben können.
Niemand ist davor sicher, dass er wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für diese Fälle sollte eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Eine Patientenverfügung richtet sich an die Adresse eines künftig behandelnden Arztes und teilt ihm verbindlich mit, welche Behandlungen gewünscht sind. Mit einer Betreuungsverfügung ist es möglich, einem noch unbekannten, aber in Zukunft zuständigen Richter am Betreuungsgericht mitzuteilen, wer als Betreuer bestellt werden soll. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann Vollmachten und Verfügungen selbst zu Papier bringen. Die Unterstützung durch einen Anwalt ist jedoch in den meisten Fällen außerordentlich sinnvoll.
Unmittelbar nach einem Erbfall sind von den Angehörigen sehr viele Angelegenheiten zu regeln. Neben der Beerdigung kommt es vor allem auf die Sicherung des Nachlasses, Formalitäten mit den Banken, Informationen an Lebensversicherungen sowie die Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht an.

Wir unterstützen unsere Mandanten in den ersten Tagen und Wochen nach einem Todesfall bei der Einleitung der erforderlichen Schritte und Abwicklung der notwendigen Formalien, insbesondere bei der Beantragung des Erbscheins. Er prüft zudem je nach Fall, ob eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wirtschaftlich sinnvoll ist und ob die Anfechtung eines ungünstigen und ungültigen Testaments in Betracht kommt.